Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 104. · 
Nachvorberi AußerdiefenFällenkanndetMiethsvertkagwährendderDienstzectein- 
HEFT-:-seitignichtaufgehobenwerden. 
gung. 105 
Derjenige Theil, welcher denselben nach Ablauf der Dienstzeit nicht fort- 
setzen will, muß innerhalb der gehörigen Frist aufkündigen. 
G. 106. 
Die Aufkündigungsfrist wird sowohl bei dem siadtischen Gesinde, als bei 
dem Landgesinde auf drei Monate vor dem Ablaufe der Dienstzeit besiimmt, 
insofern nicht bei der Vermiethung ein Anderes ausdrücklich verabredet ist. 
K. 107. 
Bei monatweise gemietheten Diensiboten findet die Aufkündigung noch 
am funfzehnten eines jeden Monats statt. 
G. 108 
Ist keine Aufkündigung erfolgt, so wird der Vertrag als stillschweigend 
verlängert angesehen. 
g. 109. 
Bei dem slädtischen Gesinde wird diese stillschweigende Verlaͤngerung auf 
ein halbes Jahr und bei dem Landgesinde auf ein ganzes Jahr gerechnet. 
K. 110. 
Bei monatweise gemiethetem Gesinde versteht sich die Verlängerung im- 
mer nur auf einen Monat. 
» g.111. 
küOdhkic Auf- Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft ein Gesinde sofort enklassen: 
bonunen 1. wenn dasselbe die Herrschaft oder deren Familie durch Thatlichkei- 
derHerrschaft, ken, Schimpf= und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, oder 
durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der Familie anzurichten sucht; 
&. 112. 
2. Wenn es sich beharrlichen Ungehorsams und Widerspenstigkeit gegen 
die Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt; 
K. 113. 
3. Wenn es sich den zur Aufsicht über das gemeine Gesinde besiellten 
Personen mit Thärlichkeiten, oder groben Schimpf= und Schmähreden in ihrem 
Amte widersetzt; 
K. 114. 
4. Wenn es die Kinder oder sonsiige Angehörige der Herrschaft zum 
Bösen verleitet, oder verdächtigen Umgang mit ihnen pflegt; 
K. 115. 
5. Wem es sich des Diebstahls oder der Veruntreuung gegen die Herr- 
schaft schuldig macht; 
. 116.
	        
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