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nicht eher, als bis von dieser die gesetzmaͤßigen Anstalten zur Verhuͤtung alles
Ungluͤcks getroffen worden, erfolgen muß;
9. 128.
18. Wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme durch
Vorzeigung falscher Zeugnisse hintergangen worden;
g. 129.
19. Wenn das Gesinde in seinem naͤchstvorhergehenden Dienst sich eines
solchen Vergehens, als in G. 114— 117. bestimmt ist, schuldig gemacht, die
vorige Hersschafr dieses in dem ausgestellten Zeugniß verschwiegen, und das
Gestude selbst es der neuen Herrschaft nicht offenherzig bekannt har.
K. 130.
Von Seiten Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung ver-
des Gesindes. lassen:
1. Wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des
Lebens oder der Gesundheit versetzt worden;
. 131.
2. Wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr, jedoch mit
ausschweifender und ungewöhnlicher Härte behandelt hat;
K. 132.
3. Wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen, welche wider die
Gesetze oder wider die guten Sitten laufen, hat verleiten wollen;
g. 133.
4. Wenn dieselbe das Gesinde vor dergleichen unerlaubten Zumuthun-
gen gegen Personen, die zur Familie gehören oder sonst im Haus aus= und
angchen, nicht hat schützen wollen;
g. 134.
5. Wenn die Herrschaft dem Gesinde das Kostgeld gänzlich vorenthält,
oder ihm selbst die nothdürftige Kost verweigert;
. 135.
6. Wenn die Herrschaft auf eine Zeit, welche die laufende Dienstzeit
uͤbersteigt, und auf eine Entfernung, welche mehr als sechs Meilen betraͤgt,
eine Reise vornimmt, oder überhaupt in diese Entfernung ihren Wohnsitz ver-
legt, und es nicht übernehmen will, den Dienstboten zum Ablaufe der Dienst-
zeit kostenfrei zurückzuschaffen. Hat die Herrschaft mehrere gleich gewöhnliche
Wohnsitze, so wird die Entfernung nach demjenigen berechnet, den sie zuletzt
wirklich bewohnt hat;
. 130.
7. Wenn der Dienstbote durch schwere Krankheit zur Fortsetzung des
Diensies unvermögend wird.
. 137.