Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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nicht eher, als bis von dieser die gesetzmaͤßigen Anstalten zur Verhuͤtung alles 
Ungluͤcks getroffen worden, erfolgen muß; 
9. 128. 
18. Wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme durch 
Vorzeigung falscher Zeugnisse hintergangen worden; 
g. 129. 
19. Wenn das Gesinde in seinem naͤchstvorhergehenden Dienst sich eines 
solchen Vergehens, als in G. 114— 117. bestimmt ist, schuldig gemacht, die 
vorige Hersschafr dieses in dem ausgestellten Zeugniß verschwiegen, und das 
Gestude selbst es der neuen Herrschaft nicht offenherzig bekannt har. 
K. 130. 
Von Seiten Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung ver- 
des Gesindes. lassen: 
1. Wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des 
Lebens oder der Gesundheit versetzt worden; 
. 131. 
2. Wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr, jedoch mit 
ausschweifender und ungewöhnlicher Härte behandelt hat; 
K. 132. 
3. Wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen, welche wider die 
Gesetze oder wider die guten Sitten laufen, hat verleiten wollen; 
g. 133. 
4. Wenn dieselbe das Gesinde vor dergleichen unerlaubten Zumuthun- 
gen gegen Personen, die zur Familie gehören oder sonst im Haus aus= und 
angchen, nicht hat schützen wollen; 
g. 134. 
5. Wenn die Herrschaft dem Gesinde das Kostgeld gänzlich vorenthält, 
oder ihm selbst die nothdürftige Kost verweigert; 
. 135. 
6. Wenn die Herrschaft auf eine Zeit, welche die laufende Dienstzeit 
uͤbersteigt, und auf eine Entfernung, welche mehr als sechs Meilen betraͤgt, 
eine Reise vornimmt, oder überhaupt in diese Entfernung ihren Wohnsitz ver- 
legt, und es nicht übernehmen will, den Dienstboten zum Ablaufe der Dienst- 
zeit kostenfrei zurückzuschaffen. Hat die Herrschaft mehrere gleich gewöhnliche 
Wohnsitze, so wird die Entfernung nach demjenigen berechnet, den sie zuletzt 
wirklich bewohnt hat; 
. 130. 
7. Wenn der Dienstbote durch schwere Krankheit zur Fortsetzung des 
Diensies unvermögend wird. 
. 137.
	        
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