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S. 145.
Ein Gleiches gilt von denjenigen Fallen, wo der Dienstbote zwar vor
Ablauf der Dienstzeit, aber doch hach vorhergängiger Aufkündigung, den Dienst
verlassen kann (I. 139—141.).
K. 146.
In Fallen, wo der Dienstbote sofort und ohne Aufkündigung den Dienst
90 verlassen berechtigt ist (GG. 130 — 136.), muß ihm Lohn und Kosi auf das
aufende Halbjahr, und, wenn er monatweise gemiethet worden, auf den lau-
fenden Monat vergütet werden.
K. 147.
Hat die Ursache zum gesetzmäßigen Austritte erst nach Ablauf der Auf-
kündigungsfrist sich ereignet, so muß die Herrschaft diese Vergütung auch für
das folgende halbe Jahr oder für den folgenden Monat leisten.
g. 148.
In der Regel behalt der Dienstbote die als einen Theil des Lohns an-
zusehende Lioree vollständig, wenn er aus den (VG. 130—136.) bestimmten Ur-
sachen den Dienst verläßt.
S. 149.
Geschieht der Austritt nur aus den W. 137. und 138. enthaltenen Grun-
den, und hat der Bediente noch kein halbes Jahr gedient, so muß er Rock und
Hut zurücklassen.
9. 150.
In den Faͤllen, wo das Gesinde nach P. 111—129. 137. und 138.
von der Herrschaft entlassen wird, kann letztere der Regel nach die ganze Livrec
zuruͤckbehalten. «
H.151.
Doch gebuͤhren dem Bedienten die kleinen Montirungsstuͤcke, wenn er
schon ein halbes Jahr gedient hat und nur aus den G. 137. 138. angeführ=
ten Gründen entlassen wird.
G. 152.
Wenn das Gesinde aus den WG. 139. und 140. angeführten Gründen,
nach vorhergegangener Aufkündigung, seinen Abschied nimmr, so finden die
Vorschriften G. 148. und 149. Anwendung.
g. 153.
Erfolgt aber der Austritt nur aus der F. 141. bestimmten Ursache, so
muß der Dienstbote mit den kleinen Montirungsstuͤcken sich begnuͤgen.
9. 154.
(Bechtliche Eine Herrschaft, die aus anderen als gesetzmaßigen Ursachen das Gesinde
Folgen ziner vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, muß von der Obrigkeit dasselbe wieder anzu-
Eschegenen nehmen und den Dienstvertrag fortzusetzen angehalten werden.
ntlassung. g. 155.