— 408 —
g. 165.
Abschied. Bei dem Abzuge ist die Herrschaft dem Gesinde einen sschriftlichen Ab-
schied und ein der Wahrheit gemäßes Zeugniß über seine geleisteten Dienste zu
ertheilen schuldig.
g. 166.
Werden dem Gesinde in diesem Abschiede Beschuldigungen zur Last ge-
legt, die sein weiteres Fortkommen hindern würden, so kann es auf polizeiliche
Untersuchung antragen.
9. 167.
Wird dabei die Beschuldigung unbegründet gefunden, so muß die Obrig-
keit dem Gesinde den Abschied auf Kosten der Herrschaft ausfertigen lassen und
letzterer fernere üble Nachreden bei namhafter Geldstrafe untersagen.
g. 168.
Hat hingegen die Herrschaft einem Gesinde, welches sich grober Laster
und Veruntreuungen schuldig gemacht hat, das Gegentheil wider besseres Wissen
bezeugt, so muß sie fuͤr allen einem Dritten daraus entstehenden Schaden haften.
K. 169.
Die folgende Herrschaft kann sich also an sie wegen des derselben durch
solche Laster oder Veruntreungen des Dienstboten entstandenen Nachtheils halten.
. 170.
Auch soll eine solche Herrschaft mit einer Geldstrafe von Einem bis Fuͤnf
Thalern zum Besten der Armenkasse belegt werden.
. 171.
Nessortbestim- Wenn zwischen der Herrschaft und dem Gesinde über die Erfüllung der
mungen. aus dem Miethsvertrage entslehenden Verbindlichkeiten während des Dienstes,
über die Weigerung der Herrschaft, das Gesinde anzunehmen oder zu behalten,
über die Weigerung der Dienstboten, den Dienst anzutreten oder darin zu ver-
bleiben, oder über verweigertes Abziehen und Enrlassen Streit entsiehr, so ist
es die Obliegenheit der Polizeibehörden, sich der vorläufigen Entscheidung zu
unterziehen und solche zur Ausführung zu bringen; die definitive Entscheidung
darüber bleibt dem Richter vorbehalten.
g. 172.
Die Festsetzung der in den #G#. 13. 18. 21. 28. 15. 73. 162. und 170.
angedrohten Strafen, selbst wenn solche den Betrag von Fuͤnf Thalern über-
steigen, gehört ausschließlich vor die Polizeibehörden, so daß dagegen keine Pro-
vokation auf dem Wege Rechtens, sondern nur Rekurs an die Regierung
Statt findet.
lde 6. 173
t estim- « «-
ZYEZZMFT »DievorstehenbenBestimmungenfindenauchaufbiePekl)Filt»-iisscdcs
uuvgaufdasSchcffsvolkesecndenSchisserundderSchisssknechteegendceSchcsssfühkck
geg g
ger An-
knechte,