Sachregister. 1845. 37
Gewerbe-Ordnung, allgemeine, v. 17. Janr. 45. (Forts.)
Tit. VII. Gewerbegehülfen, Gesellen, Fabrikarbeiter und Lehr-
lingr. (SS. 125—161.) 64—1.
I. Befugniß, Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge zu
halten. (s§. 125—133.) 64—66.
II. Verhälmiß der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge.
(55. 134—161.) 66—71.
1. im Allgemeinen. (S5. 134—137.) 66. 67.
2. Insbesondere. (96. 138—161.) 67—71.
der Gesellen und Gehülfen. (ss. 138—145.)
7. 68.
b. der Lehrlinge, (o#. 140—101.) 68—71.
Tit. VIII. Prüfungen für die Aufnahme in Innungen und für
die Befugniß zur Annahme von Lehrlingen. (5§. 162
—107.) 72. 73.
Tit. IX. Ortsstatuten. (6s. 168—170.) 73. 74.
Tit. X. Verbrechen und Vergehen der Gewerbetreibenden.
(6. 171—189.) 74—78.
Schlußbestimmung (§. 190.), wonach alle bisherigen
allgemcinen und besonderen Bestimmungen über Ge-
genstände, worüber das vorstehende Gesetz verfügt,
insbesondere auch dicjenigen, durch welche in einzelnen
Landestheilen die Juden in der Bekreibung stehender
Gewerbe seither beschränkt waren, außer Kraft gesetzt
werden, so weit auf bisherige Vorschriften nicht aus-
drücklich hingewiesen ist. (G. 190.) 78.
— Entschädigungsgesetz zu derselben für aufgeho-
bene oder für ablösbar erklärte Berechtigungen. (v. 17.
Janr. 45.) 79—92.
Gewerbe-Polizei-Kontraventi und Ver-
gehen, deren Untersuchung und Bestrafung. (Gew.-Ord.
v. 17. Janr. 45. (88. 171—189.) 741—78. — Strafe
für den Beginn des Gewerbebetriebes ohne vorherige
Anmeldung, sowie für die Fortsetzung desselben nach er-
folgter Untersagung. (ebend. §. 176.) 75. — auch bei
Stellvertretern selbstständiger Gewerbetreibenden. (ebend.
S. 179.) 76. — Ausschliehung dieser Strafe, wenn das
Vergehen eine Steuerdefraudationsstrafe nach sich zieht.
(ebend. §. 176.) 75. — Strafe für gewisse Gewerbe-
treibende wegen Beginnens oder Fortsetzung ihres Ge-
werbeo ohne besondere polizeiliche Erlaubniß oder wegen
Abweichung von den in letztern festgesetzten Bedingungen.
(ebend. §. 177.) 75. 76. — auch für deren Stellvertre-
ter. (ebend. §. 179.) 70. — ist damit zugleich ein Steu-
ervergehen verbunden, so soll nicht außerdem noch auf
eine Steuerstrafe erkannt, wohl aber darauf bei Zumes-
sung lener Rücksicht genommen werden. (ebenb. S. 177.)
76. — in Ansehung der Kompetenz der Behörden zu
deren Untersuchung und Bestrafung bewendet es bei der
bestehenden Verfassung. (ebend. . 189.) 78. — Befug-
niß der Polgzeigerichte in der Rheiuprovinz rückschtlich
bers. (ebend. §. 189.) 78.
Gewerbesteuer, durch das Gesetz vom 30. Mai
Gewerbesteuer, (Forts.)
1820. eingeführt, wird unter allen zur Aufhebung be-
stimmten Gewerbeabgaben nur allein vorbehalten. (Gew.=
Ord. v. 17. Janr. 45. §. 3.) 41. — (und Beischläge
zu ders.), — deren exekutivische Beitreibung in der Pro-
vinz Westphalen. (V. v. 30. Juni 45. S. 1. Nr. 1.) 444.
Gewerbesteuerstrafe, deren ausschließliche Anwen-
dung oder Wegfall bei Bestrafung von Vergehen im
selbstständigen Gewerbebetriebe. (Gew.-Ord. v. 17. Janr.
45. Ss. 176. 177.) 75. 76.
Gewerbetreibende, selbstständige, Untersuchung und
Bestrafung deren Verbrechen und Vergehen. (Gew.-O.
v. 17. Janr. 45. 88. 171— 189.) 71—78. — desgl.
derjenigen ihrer Stellvertreter. (ebend. SF. 179. u. 188.)
76. 77. 78. — Bestrafung ders. für gesetzwidrige Ve-
rabredungen unter einander wegen Einstellung ihres Ge-
werbebetriebes, Entlassung ihrer Gehülfen, Gesellen oder
Arbeiter. (ebend. §S. 181.) 76.
Gewerbliche Anlagen (und Einrichtungen), zu wel-
chen wegen erheblicher Nachtheile, Gefahren oder Be-
lästigungen für das Publikum eine besondere polizeiliche
Genehmigung erforderlich ist, Verfahren mit Gesuchen
um letztere und deren Ertheilung. (Gew.-Ord. v. 17.
Janr. 45. 98,. 20—41.) 40—49. — Gesellschaften zu
deren gemeinschaftlichen Benutzung sind nicht nach den
über Innungen bestehenden Bestimmungen zu beurtheilen.
(ebend. S. 124.) 64. — zu welchen eine besondere po-
lizeiliche Genehmigung erforderlich ist, Strafbarkeit für
deren Errichtung, Veränderung, Verlegung #c. ohne
solche Genehmigung, miebst Wegschaffung oder Abände-
rung ders., den polizeilichen Bestimmungen gemäß. (ebend.
S. 180.) 76.
Gewerbliche Erzeugnisse, oder Dienste, zu deren
Feilhalten und Anbieten außer dem gewöhnlichen Markt-
verkehr bedarf es der ortspolizeilichen Erlaubniß. (Gew.=
Ord. v. 17. Janr. 45. §. 39.) 63.
Gewicht, für Backwaaren, dessen monatliche Bekannt-
machung seitens der Bäcker durch Anschlag in ihren Ver-
kaufslokalen. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. ö. §. 90.) 57.
Gewinngeld, s. Laudemien.
Gifte, zu dem Handel mit solchen bedarf es einer beson-
dern, auf Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit gegründeten
polizeilichen Erlaubniß. (Gewerb.-Ord. v. 17. Jam- 45.
S. 49.) 50. 51. — Verfahren bei verschuldeter Zurück-
nahme der letz. (ebend. 9§. 71—74.) 54. 55.
Gipsöfen, zu deren Anlegung bedarf es einer besondern
polizeilichen Genehmigung. (Gew.-Orb. v. 17. Jam. 45.
§S. 27.) 46. — Verfahren mit Gesuchen um die Erthei-
lung der letz. (ebend. §§s. 28—36.) 46—48. — Frist-
bestimmung für deren Benutzung. (ebend. Ss. 66—68.)
53. 54. — Untersagung der letz. (ebend. SS. 69. 70.) 54.
Glas-