— 416 —
G. 17.
Von der Direktion der Tilgungskasse sind besondere Grundlastenbuͤcher
anzulegen, welche fuͤr jede Gemeinde und nach der Reihefolge der Rezesse uͤber
die erfolgte Abfindung der Berechtigten nachweisen, in wieweit jedes einzelne
Grundstück oder jeder Komplexus von Grundsiücken mit Renten für die Til-
ungskasse beschwert ist. Diese Grundlasienbücher müssen sich den Grund-
euerrollen anschließen und sind mit diesen zugleich fortzuführen.
Stehen bei einem seither durch Verpachtung an die pflichtige Gemeinde
benutzten Zehnten, die einzelnen demselben unterworfenen Grundstücke nicht fest,
so ist die Rente auf die sämmtlichen Grundsiücke der betheiligten Gemeinde-
glieder, oder auf so viele, als die Oirektion der Tilgungskasse zur vollständi-
gen Sicherstellung der Renten *mr findet, nach Verhältniß des Betrages,
welchen ein jedes Gemeindeglied zu etzt zu dem Pachtgelde geleistct hat, zu
verkheilen und in das Grundlasienbuch, jedoch unter Vorbehalt der Rechte der
schon vorhandenen Realglaubiger, einzutragen.
Auf gleiche Weise wird die für Ablösung von Aufhütungs-, Pferch-
und Milchnutzungsrechten zu zahlende Rente nach dem Verhältnisse, in wel-
chem bisher die einzelnen Grundbesitzer diese Last zu tragen hatten, vertheilt,
und auf sämmtliche Grundsiücke der Verpflichteten, oder auf so viele, als die
Direktion der Tilgungskasse für nochwendig. erachtet, jedoch Gleichfalls unter
Vorbehalt der Rechte der vorhandenen Realgläubiger im Grundlasienbuche
eingetragen.
G 18.
Eine vollständige Eintragung der Renten der Tilgungskasse in die Hy-
pothekenbücher sindet nicht Statt, vielmehr ist im Hppothekenbuche eines jeden
rentepflichtigen Grundstücks oder Gutes sub ruhbrica II. nur im Allgemeinen
zu vermerken, daß die betreffenden Grundstücke, welche seither dem namentlich
zu benennenden, nunmehr abgefundenen Berechtigten mit Grundabgaben und
gutsherrlichen Lasten verhaftet waren, von jetzt, und zwar auf 43 Jahre von
dem jedesmal anzugebenden Jahre, für welches zum ersien Male die Rente
entrichtet wird, ab der Tilgungskasse rentepflichtig sind.
Dieser Vermerk hat die Folge, daß die Renten, obwohl sie nicht aus
dem Hypethekenbuche, sondern nur aus dem Grundlastenbuche speziell ersichtlich
sind, dennoch nicht nur vor allen später, sondern auch vor den schon jetzt ein-
getragenen hypothekarischen Forderungen, dasselbe Vorzugsrecht genießen, wel-
ches vorher den Leistungen zustand.
Nach Ablauf der 43 Jahre werden die vorgedachten Vermerke in den
Hppothekenbüchern von Amtswegen und ohne Vorlegung der Rezesse, auf
Grund deren die Eintragung geschehen ist, gelöscht.
Eine