Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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G. 17. 
Von der Direktion der Tilgungskasse sind besondere Grundlastenbuͤcher 
anzulegen, welche fuͤr jede Gemeinde und nach der Reihefolge der Rezesse uͤber 
die erfolgte Abfindung der Berechtigten nachweisen, in wieweit jedes einzelne 
Grundstück oder jeder Komplexus von Grundsiücken mit Renten für die Til- 
ungskasse beschwert ist. Diese Grundlasienbücher müssen sich den Grund- 
euerrollen anschließen und sind mit diesen zugleich fortzuführen. 
Stehen bei einem seither durch Verpachtung an die pflichtige Gemeinde 
benutzten Zehnten, die einzelnen demselben unterworfenen Grundstücke nicht fest, 
so ist die Rente auf die sämmtlichen Grundsiücke der betheiligten Gemeinde- 
glieder, oder auf so viele, als die Oirektion der Tilgungskasse zur vollständi- 
gen Sicherstellung der Renten *mr findet, nach Verhältniß des Betrages, 
welchen ein jedes Gemeindeglied zu etzt zu dem Pachtgelde geleistct hat, zu 
verkheilen und in das Grundlasienbuch, jedoch unter Vorbehalt der Rechte der 
schon vorhandenen Realglaubiger, einzutragen. 
Auf gleiche Weise wird die für Ablösung von Aufhütungs-, Pferch- 
und Milchnutzungsrechten zu zahlende Rente nach dem Verhältnisse, in wel- 
chem bisher die einzelnen Grundbesitzer diese Last zu tragen hatten, vertheilt, 
und auf sämmtliche Grundsiücke der Verpflichteten, oder auf so viele, als die 
Direktion der Tilgungskasse für nochwendig. erachtet, jedoch Gleichfalls unter 
Vorbehalt der Rechte der vorhandenen Realgläubiger im Grundlasienbuche 
eingetragen. 
G 18. 
Eine vollständige Eintragung der Renten der Tilgungskasse in die Hy- 
pothekenbücher sindet nicht Statt, vielmehr ist im Hppothekenbuche eines jeden 
rentepflichtigen Grundstücks oder Gutes sub ruhbrica II. nur im Allgemeinen 
zu vermerken, daß die betreffenden Grundstücke, welche seither dem namentlich 
zu benennenden, nunmehr abgefundenen Berechtigten mit Grundabgaben und 
gutsherrlichen Lasten verhaftet waren, von jetzt, und zwar auf 43 Jahre von 
dem jedesmal anzugebenden Jahre, für welches zum ersien Male die Rente 
entrichtet wird, ab der Tilgungskasse rentepflichtig sind. 
Dieser Vermerk hat die Folge, daß die Renten, obwohl sie nicht aus 
dem Hypethekenbuche, sondern nur aus dem Grundlastenbuche speziell ersichtlich 
sind, dennoch nicht nur vor allen später, sondern auch vor den schon jetzt ein- 
getragenen hypothekarischen Forderungen, dasselbe Vorzugsrecht genießen, wel- 
ches vorher den Leistungen zustand. 
Nach Ablauf der 43 Jahre werden die vorgedachten Vermerke in den 
Hppothekenbüchern von Amtswegen und ohne Vorlegung der Rezesse, auf 
Grund deren die Eintragung geschehen ist, gelöscht. 
Eine
	        
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