— 417 —
Eine fruͤhere Loͤschung in dem Hypothekenbuche kann nur bei einer gaͤnz-
lichen Abloͤsung der Rente, oder bei einer theilweisen Abloͤsung, wenn der zu
loͤschende Antheil die ganze, auf einem Grundstuͤcke haftende dlent ausmach,
verlangt werden.
Nach erfolgter Eintragung des obenerwähnten Vermerkes, oder, wenn
das Hypothekenfolium für die verpflichteten Grundstücke noch nicht regulirt sein
sollte, nach Ertheilung des, die Stelle der Eintragung vertretenden gerichtlichen
Rekognitionsscheins werden die Schuldverschreibungen, welche dem Verccheigeen
zu seiner Abfindung auszureichen sind, ausgefertigt und demselben gegen eine
beglaubigte Quittung, in welcher er sich zugleich wegen aller Ansprüche aus
dem Ablösungsgeschäfte für abgefunden erklären muß, ausgehändigt, in dem
Falle aber, wenn ihm wegen der Rechte dritter Personen das Abfindungskapital
zur freien Verfügung noch nicht überwiesen werden kann, vorläufig bei dem
betreffenden Gerichte niedergelegt.
Der Rezeß wird doppelt, nämlich einmal für die Pflichtigen und einmal
für die Tilgungskasse ausgeferrigk.
F. 19.
Was wegen der Rechte und Verbindlichkeiten dritter Personen in Be-
zichung auf die Ablösungen überhaupt und wegen der Kapitalsabfindung ins-
besonderc in den Gesetzen vorgeschrieben ist, findet auch auf die Ablösungen nach
den Vorschriften dieses Reglements Anwendung und sieht den Realberechtigten
kein Widerspruch dagegen zu. Oie von der Tilgungsanstalt ausgereichten Schuld-
verschreibungen werden hierbei den Baarzahlungen gleich geachtet. Oie Regu-
lirung der aus der Betheiligung dritter Personen entspringenden Rechtsverhält=
nisse, namentlich in Bezug auf die Verwendung der Absindung zu den Kosten,
welche in Folge der Ablösung zu neuen Einrichtungen auf den berechtigten Gü-
tern nothwendig werden, oder zur Bezahlung der ersten Hypothekenglaubiger,
sowie in Bezug auf die Wiederanlegung der Abfindung zu Lehn, Fideikommiß
u. s. w., gebührt der Oirektion der Tilgungskasse mit allen Befugnissen und
Pflichten der Generalkommission; der letzteren bleibt jedoch die Entscheidung
der hierbei unter den Betheiligten vorkommenden Screitigkeiten nach näherer
Vorschrift des §F. ö. vorbehalten.
g. 20.
· Wenn den Pflichtigen Hut= oder Holzgerechtigkeiten gegen die Berech-
tigten zustehen, so können die Kommissarien der Tilgungsanstalt auf den Antrag
der Betheiligten ein Abkommen vermitteln, durch welches diese Gerechtigkeiten
aufgehoben und die abzulösenden Leisiungen mit dem Werthe derselben ganz
oder theilweise kompensirt werden. Kommt ein Abkommen zu Stande, so ge-
bührt dessen Bestatigung der Direktion der Tilgungskasse, und es finden dabei
die Vorschriften des §. 15. Anwendung.
(Nr. 2581.) 39 * Durch