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Durch die Vermittelung eines solchen Abkommens darf aber das Abloͤ—
sungsgeschaͤft nicht aufgehalten werden; entstehen daraus Weiterungen, welche
eine baldige Beseitigung nicht erwarten lassen, so sind die Verhandlungen auf
die Abloͤsüng zu beschraͤnken, und die Betheiligten mit der Auseinandersetzung
wegen der gedachten Servituten an die kompetente Behörde zu verweisen.
E. 21.
Nach Einleitung der Sache kann die einmal angebrachte Provokation
nicht mehr zurückgenommen werden.
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K. 22.
Die Staats= und Gemeindebeamten sind innerhalb ihres Amtsbezirks
verpflichtet, sich den Aufträgen und Requisitionen der Direktion der Tilgungs-
kasse zu unterziehen; sie erhalten für ihre Bemühungen keine Gebühren, sondern
haben nur Anspruch auf Erstaltung baarer Auslagen, und bei auswärtigen
Geschäften auf Vergütung der Diäten und Fuhrkosten nach den Bestimmungen
der Verordnung vom 28. Juni 1825. Die Ortssteuer-Einnehmer beziehen,
sofern die Renteverpflichteten nicht durch Wahl aus ihrer Mitte einen andern
Erheber bestellen, dessen Befähigung der Direktion der Tilgungskasse nachzu-
weisen, und welcher von dieser besonders zu verpflichten ist, für die Erhebung
und Ablieferung der Renten eine Vergütun von 2 Prozent, welche ihnen von
den Verpflichteten zu gewähren ist. Die Kreiskassen haben auf Hebegebühren
oder sonstige Remuneration für die Erhebung und Ablieferung der Renten kei-
nen Anspruch.
K. 23.
Die Verhandlung der Tilgungsansialt und ihrer Kommissarien mit Ein-
schluß der aus Veranlassung des Ablösungsgeschäfts erfolgenden hypothekari-
schen Eintragungen und gerichtlichen Depositionen, genießen die Stempel-,
Sportel= und Portofreiheit. Alle Kosten, welche das Ablösungsgeschäft und
die Verwaltung der Tilgungsanstalt verursachen, werden von der Staatskasse
ohne einen weiteren Beitrag von Seiten der Betbeiligten, als daß ein Viertel-
Prozent, welches nach F. 12. über die Zinsen der Schuldverschreibung erhoben
wird, getragen; ausgenommen sind jedoch diejenigen Kosten, welche bei den zur
Kompetenz der Generalkommission gehörigen Auseinandersetzungen und Strei-
tigkeiten (F#. 3. 6. 19. und 20.) entsiehen und nach den darüber bestehenden
gesetzlichen Vorschriften von den Betheiligten zu tragen sind.
C. 24.
Den Ministerien des Innern und der Finanzen bleibt vorbehalten, künfeig
zur Schließung der Geschäfte der Anstalt eine Frist zu besiimmen, nach deren
Ablauf Antrage auf Ablösung nicht weiter angenommen werden. 2
Diese