Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Durch die Vermittelung eines solchen Abkommens darf aber das Abloͤ— 
sungsgeschaͤft nicht aufgehalten werden; entstehen daraus Weiterungen, welche 
eine baldige Beseitigung nicht erwarten lassen, so sind die Verhandlungen auf 
die Abloͤsüng zu beschraͤnken, und die Betheiligten mit der Auseinandersetzung 
wegen der gedachten Servituten an die kompetente Behörde zu verweisen. 
E. 21. 
Nach Einleitung der Sache kann die einmal angebrachte Provokation 
nicht mehr zurückgenommen werden. 
1 
K. 22. 
Die Staats= und Gemeindebeamten sind innerhalb ihres Amtsbezirks 
verpflichtet, sich den Aufträgen und Requisitionen der Direktion der Tilgungs- 
kasse zu unterziehen; sie erhalten für ihre Bemühungen keine Gebühren, sondern 
haben nur Anspruch auf Erstaltung baarer Auslagen, und bei auswärtigen 
Geschäften auf Vergütung der Diäten und Fuhrkosten nach den Bestimmungen 
der Verordnung vom 28. Juni 1825. Die Ortssteuer-Einnehmer beziehen, 
sofern die Renteverpflichteten nicht durch Wahl aus ihrer Mitte einen andern 
Erheber bestellen, dessen Befähigung der Direktion der Tilgungskasse nachzu- 
weisen, und welcher von dieser besonders zu verpflichten ist, für die Erhebung 
und Ablieferung der Renten eine Vergütun von 2 Prozent, welche ihnen von 
den Verpflichteten zu gewähren ist. Die Kreiskassen haben auf Hebegebühren 
oder sonstige Remuneration für die Erhebung und Ablieferung der Renten kei- 
nen Anspruch. 
K. 23. 
Die Verhandlung der Tilgungsansialt und ihrer Kommissarien mit Ein- 
schluß der aus Veranlassung des Ablösungsgeschäfts erfolgenden hypothekari- 
schen Eintragungen und gerichtlichen Depositionen, genießen die Stempel-, 
Sportel= und Portofreiheit. Alle Kosten, welche das Ablösungsgeschäft und 
die Verwaltung der Tilgungsanstalt verursachen, werden von der Staatskasse 
ohne einen weiteren Beitrag von Seiten der Betbeiligten, als daß ein Viertel- 
Prozent, welches nach F. 12. über die Zinsen der Schuldverschreibung erhoben 
wird, getragen; ausgenommen sind jedoch diejenigen Kosten, welche bei den zur 
Kompetenz der Generalkommission gehörigen Auseinandersetzungen und Strei- 
tigkeiten (F#. 3. 6. 19. und 20.) entsiehen und nach den darüber bestehenden 
gesetzlichen Vorschriften von den Betheiligten zu tragen sind. 
C. 24. 
Den Ministerien des Innern und der Finanzen bleibt vorbehalten, künfeig 
zur Schließung der Geschäfte der Anstalt eine Frist zu besiimmen, nach deren 
Ablauf Antrage auf Ablösung nicht weiter angenommen werden. 2 
Diese
	        
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