Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

A. 
(Koͤnigliches Wappen.) 
D. Direktion der Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösungen in den 
Kreisen Heiligenstadt, Mühlhausen und Worbis des Regierungsbezirks Erfurt 
bescheinigt durch diese Schuldverschreibung, daß der Inhaber aus der durch 
die Allerhöchste Kabinetsorder d. d. Berlin, den 18. April 1845 gesifteten 
Tilgungskasse ein Kapital von 
— Thalern in Silber-Kourant- 
zu fordern hat und der Werth dafür durch Ablösung der Reallasten berichtigt 
worden ist. 
Die Zinsen werden vom .. ... an, jaͤhrlich zu drei und einem halb 
vom Hundert am ....... ... jeden Jahres gegen Aushaͤndigung des 
besonders ausgefertigten Zinskoupons, bei den Regierungs-Hauptkassen und 
allen Steuerkassen in der Provinz Sachsen gezahlt und die fälligen Koupons 
bei allen Staatskassen dieser Provinz in Zahlung angenommen. 
Das Kapital wird gemäß dem Reglement vom 9. April 1845. aus dem 
besiimmten Tilgungsfonds mittelst Ankaufs oder Verloosung abgetragen, kann 
aber von dem Inhaber nicht gekündigt werden. Zur Sicherbeit für das 
Kapital und die Zinsen haftet das gesammte Eigenthum der Ansialt, insbe- 
sondere die durch die Ablösungen konstituirten hypothekarisch versicherten Grund= 
renten. Zugleich garantirt der Staat Kapital und Zinsen. 
Heiligenstoadt. 
Vorstehende Schuldverschreibung übrr Thaler Kourant wird 
hierdurch beglaubigt. 
Erfurt, dern 
    
  
Kourant. 
  
Ueber-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.