Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Dieser Reservefonds darf nicht eher angegriffen werden, bis entweder die 
Gesellschaft sich auflöst, oder das ganze übrige Vermögen der Gesellschaft ab- 
sorbirt ist. Die Aktionaire müssen baher, wenn es nöthig sein sollte, den Be- 
trag der sämmtlichen von ihnen ausgestellten Solawechsel (#. Z.) nach Maaß- 
gabe des Bedürfnisses pPro raln einzahlen, ehe der Reservefonds an die Reihe 
ommt. 
Spatere Einschüsse der Aktionairs werden nicht verzinst. Dagegen wach- 
sen die Zinsen des Reservefonds der jahrlichen Einnahme der Geselsschaft zu. 
  
G. 11. 
Die Auszahlung der Jinsen und der Dividende erfolgt jährlich in der 
zweiten Hälfte des Monats März hier in Stettin. Zur Erhebün der Zinsen 
und Dividenden werden den Aktien sogenannte Zins= und Dividendenscheine 
beigefügt, auf welchen jedesmal die Zinsen und Dividenden abgestempelt werden. 
Die Direktion ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Produzenten der Zins- 
und Oividendenscheine zum Empfange der Zinsen und Dividenden für legitimirt 
zu achten. Die Aktionaire, welche die von der Gesellschaft ihnen zu leistenden 
Zahlungen nicht zu rechter Zeit in Empfang nehmen, müssen es geschehen las- 
sen, daß die Aufbewahrung auf ihre Gefahr, ohne daß sie Zinsen zu verlangen 
berechtigt sind, in der Kasse der Gesellschaft erfolge, und dabei nur ein grobes 
Versehen vertreten werde. 
G. 12. 
Wird ein Aktionair insolvent — und für insolvent wird derjenige ange- 
nommen, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet oder dem kaufmennische 
Kuratoren bestellt sind — so hört vom Tage der Eröffnung des Konkurses 
oder der Bestallung der Kuratoren seine Theilnahme an der Gesellschaft auf 
und dessen Masse hat kein Recht, sie fortzusetzen. Die Veräußerung der Aktien 
eines insolvent gewordenen Aktionairs geschieht durch einen Mäkler öffentlich 
an den Meistbietenden. Die Gesellschaft muß aber die Aktien nach dem Durch- 
schnittskourse der letzten zwölf Monate übernehmen, wenn sich kein Käufer zu 
diesem Kourswerthe findet. Auf den Ertrag dieser Aktien sieht der Gesellschaft 
wegen aller ihrer Forderungen an den Kridarius das Retentions= und Kom- 
pensationsrecht dergestalt zu, daß nur der nach Abzug aller Forderungen der 
Gesellschaft bleibende Ueberschuß zur Masse abgeliefert wird. Die Gesellschaft 
bleibt daher auch von der Einlassung in das Konkursverfahren frei. Sollten 
die Kurakoren der Masse die Herausgabe der Aktien verweigern, so kann die 
Direktion solche für null und nichtig erklären und dem Käufer neue Aktien 
ausfertigen. Die Annullirung der Aktien wird durch einmalige Einrückung in 
die hiesigen Intelligenzblätter, die Stettiner Zeitung und die Börsennachrichten 
von der Osisee, so lange diese existiren, bekannt gemacht. 
* 
Hinterläßt ein Aktionair minorenne oder solche majorenne Erben, die 
nach dem Statut der Gesellschaft nicht als Theilnehmer angenommen werden 
können, so steht es der Direktion frei, wenn die Erben nicht binnen 6 Mona- 
ten, von dem Todeskage des Erblassers an gerechnet, qualistzirte Kaufer nach- 
weisen, die Aktien öffentlich durch einen Mäkler verkaufen zu lassen. Oer 
(Nr. 2584.) Erlös
	        
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