Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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stimmende Entscheidung der beiden Schiedsmänner findet keine Appellation an 
die Gerichte Statt. Beide sollen die Wirkung eines gerichtlichen rechrskräfti- 
gen Urtels haben, und sollen nur in dem Falle des F. 172. Th. I. Tit. 2. 
A. G. O. angefochten werden können. 
Zu Schiedsrichtern und Obmännern können nur unbescholtene und 
unparteiische in Stettin wohnhafte Männer erwählt werden. Rechtsgelehrte 
dazu zu wählen ist gestattet, aber nicht nothwendig. 
Ein Aktionair ist Seitens der Gesellschaft nur mit Wissen und Willen 
des Versicherten wählbar. Die Wahl muß binnen 4 Wochen von der gesche- 
henen Aufforderung, bei Verlust der Wahlbefugniß, erfolgen, und wählt in 
einem solchen Falle der Gegentheil allein. 
Die Schiedsrichter und die Obmänner haben ihren Entscheidungen zu- 
nächsi dieses Statut, und in Ermangelung hinreichender Besiimmungen das 
Allgemeine Landrecht nebst den dasselbe ergänzenden und erlauternden neueren 
Vorschriften zum Grunde zu legen. 
g. 27. 
Die Aufloͤsung der Gesellschaft erfolgt, wenn die letzte Generalversamm- 
lung daruͤber nicht ein Anderes bestimmt, unter Leitung der dermaligen letzten 
Direktion, wenn die damit verbundenen Geschaͤfte auch uͤber ihre Verwaltungs- 
zeit hinausgehen sollten, nach folgenden Grundsaͤtzen: · 
1) Oas Vermögen wird auf die besie und kürzeste Weise realisirt. Die 
Direktoren oder die mit dieser Realisation Beauftragten verfahren dabei 
nach bestem Ermessen. 
2) Von der auf diese Weise ermittelten Aktiomasse werden zunächst die Schul- 
den der Gesellschaft, demnächst die Kosten der Auflösung berichtigt. Der 
sich dann ergebende Ueberrest wird auf die Eigenthümer der Aktien ver- 
theilt und gegen Herausgabe oder Mortifikation derselben gezahlt. Kann 
der Eigenthümer sich binnen drei Monaten nach erlassener einmaliger 
öffentlicher Aufforderung in den hiesigen Zeitungen und Intelligenzblät- 
tern nicht legitimiren, oder meldet sich kein Eigenthümer, so wird die 
auf die Aktie fallende Rate bei dem Königlichen Land= und Stadtgericht 
bierselbst auf Gefahr und Kosten des Saumigen deponirt. 
Die Aktien werden kassirt, und daß dies geschehen, sowie die etwanige 
Deposition, wird üöffentlich bekannt gemacht. 
Die bevorstehende Auflösung der Gesellschaft ist zu drei verschiedenen 
Malen durch die hiesige Zeitung, die Intelligenzblätter der Provinz und 
die Börsennachrichten von der Basee bekannt zu machen, und darf die 
Vertheilung des Gesellschaftsvermögens nicht eher erfolgen, als nach 
Verlauf von 6 Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo die Bekannt- 
machung zum dritten Male geschehen ist. 
g. 28. 
Die Buͤcher der Gesellschaft sind 30 Jahre lang aufzubewahren und bei 
Auflösung der Gesellschaft dem See= und Handelsgericht hierselbst zur Aufbe- 
wahrung auf die Oauer von 10 Jahren zu übergeben. 
Jahrgang 1845. (Nr. 2584.) 61 III. Von 
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