Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Bei dem Ausscheiden, Krankheit, Abwesenheit oder bei sonstigen dringenden 
Behinderungsfaͤllen des Vorsitzenden tritt der Direktor an seine Stelle, der 
nach ihm die meisten Stimmen hatte. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet 
im Mangel einer Vereinigung das Loos. Das Direktorium ist beschlußfaͤhig, 
sobald wenigstens 3 Direktoren gegenwärtig sind. Die Stellvertreter werden 
erst dann zu den Berathungen des Oirektorü zugezogen, wenn nicht mehr drei 
Direktoren anwesend oder vorhanden sind. Es können aber höchstens auf ein- 
mal zwei Stellvertreter zugezogen werden, den Vorsitz im Oirektorio muß 
immer ein Oirektor führen. 
Ueber jede Session des Oirektorü und die darin gefaßten Beschlüsse muß 
ein Protokoll geführt, selbiges von den Anwesenden unterschrieben und, in einer 
Akte geheftet, aufbewahrt werden. Der Inhalt dieser Prokokolle giebt einen 
vollen Beweis für und gegen die Oirektoren ab. 
S. 33. 
Die Direktion leitet den Geschäftsbetrieb und überhaupt sämmtliche An- 
gelegenheiten der Gesellschaft, verwaltet das Vermögen derselben und repräsen- 
tirt die Gesellschaft in allen äußeren Angelegenheiten und Verhaͤltnissen mit 
Vertretung gegen jeden Drikten. Sie sorgt namentlich für die Ausfertigung 
und Ausgabe der Aktien, für die Einziehung der Einschüsse auf die Akrien und 
deren Verwaltung und für die Anstellung der nöthigen Offizianten. 
F. 34. 
Die Gesellschaft ertheilt der jedesmaligen von ihr gewählten Oirektion 
die uneingeschränkteste Bollmacht, Verträge aller Art, so wie sie in ihrem In- 
teresse geschlossen werden, einzugehen und zu vollziehen, Gelder und Sachen, 
überhaupt Vermögensobjekte in Empfang zu nehmen und darüber zu quittiren, 
Zessionen zu ertheilen, Entsagungen und Verzichte zu leisten, Bergleiche zu 
schließen, Vorzugsrechte einzuraumen, Kompromisse, mir Ausschluß jeder Beru- 
fung auf Gerichtsbehörden zu errichten, Prezesse zu führen, Eide zu deferiren, 
zu referiren und zu erlassen, Kaufgelder zu kreditiren, Arreste auszubringen, 
Anträge bei Hypotheken= und sonstigen Behörden zu formiren, Beamte anzu- 
stellen, Versicherungen zu schließen, endlich sich zu den ihr übertragenen Befug- 
nissen einen oder mehrere Substituten zu erwählen. Verstirbt ein Aktionair, so 
müssen die Sukzessoren desselben die von ihrem Autor ausgestellte Vollmacht so 
forkdauern und wider sich gelten lassen, als hätten sie dieselbe selbst ausgestellt. 
K. 35. 
Die Kasse und das Portefeuille der Gesellschaft wird in einem eisernen, 
mit drei Schlössern versehenen Kasten aufbewahrt, zu dem drei Oirektoren jeder 
einen Schlüssel haben. Der Ort des Aufbewahrens dieses Kastens bleibt dem 
Ermessen der ODirektion anheimgestellt. 
. 36. 
In Ansehung der Vertretungsverbindlichkeit der Direktoren bei Verlusten 
sowohl bei den Versicherungen als der Verwaltung des Vermoͤgens der Ge- 
sellschaft bleibt es bei den Vorschriften der Gesetze. Uebrigens versteht es sich 
von selbst, daß die Direktion und der Bevollmaͤchtigte, welche die Polizen 
r. 2584.) 61 zeich-
	        
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