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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 20 —
(Nr. 2585.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16. Mai 1845., betreffend die Befugniß der
Grafen zu Stolberg-Stolherg, Stolberg-Roßla und Stolberg-Wernigerode,
sich bei den Verhandlungen über Theilung gemeinschaftlicher Jagddistrikte
in der Kur= und Neumark Brandenburg, im Markgrafthum Niederlausitz
und in der Provinz Sachsen durch ihre Rentkammern vertreten zu lassen.
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 30. v. M. bestimme Jch
hierdurch, daß die den Grafen zu Stolberg-Stolberg und zu Stolberg-Roßla
nach den Bestimmungen im FP. 30. der Konzessions-Urkunde vom 28. März 1836
zustehende Befugniß, sich in Rechtsstreitigkeiten mit ihren Pächtern, Abgabe-
und Dienstpflichtigen durch ihre Rentkammern vertreten zu lassen, ohne daß
diese dazu einer besonderen Legitimation bedürfen, auch auf die Verhandlungen
wegen der nach den beiden Verordnungen vom 7. März 1843 (Gesetzsamm-
lung Nr. 2342. und 2343.) Statt findenden Theilungen gemeinschaftlicher Jagd-
distrikte in der Kur= und Neumark Brandenburg, im Markgrafthum Nieder-
lausitz und in der Provinz Sachsen, Anwendung finden soll. — Nicht minder
will Ich dem Grafen zu Stolberg-Wernigerode die Befugniß beilegen, sich in
den gedachten Verhandlungen durch seine Rentkammer vertreten zu lassen. —
Diese Bestimmungen, nach welchen sich die Vorschrift des §. 7. der Verord-
nung über die Ausführung der Jagd-Gemeinheitstheilungen vom gedachten
Tage (Nr. 2343.) wegen des persönlichen Erscheinens der Betheiligten modi-
fizirt, sind durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 16. Mai 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminislerium.
Fabrgang 1815. (Nr. 2585—2587.) 62 (Nr. 2586.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1845.