Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2586.), Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. Juni 1845, die Gebühren der Revisoren 
kaufmännischer Bücher zu Berlin für ihre Zuziehung bei gerichtlichen Ge- 
schdften betreffend. 
Ni Ihrem Antrage vom 11. d. M. genehmige Ich hierdurch, daß den 
Revisoren kaufmännischer Bücher zu Berlin, wenn sie in dieser Eigenschaft bei 
erichtlichen Geschäften zugezogen werden, statt der in den §#.# 1. und 4. der 
Verordmmg vom 29. März 1844. vorgeschriebenen Gebührensätze, in Zukunft 
folgende Vergütung: a. Zwei Thaler bis Zwei Thaler Zwanzig Silbergroschen 
für jeden Tag, b. ebensoviel für schriftliche Gutachten und Arbeiten für jeden 
Tag, an welchem sie mindestens fünf Stunden gearbeitet haben und außerdem 
c. die Kopialien mit 24 Sgr. für jeden Bogen gewährt werden sollen. — 
Diese Bessimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Chanoattenhof, den 27. Juni 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Justizminister Uhden. 
  
(Nr. 2587.) Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das 
evangelische Kirchenwesen. Vom 27. Juni 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, zur Beseitigung der über die Ressortverhältnisse der Regierungen 
und der Konsisiorien entstandenen Zweifel und zur Herstellung einer dem Be- 
dürfniß entsprechenden Vertheilung der Geschäfte in den evangelisch-kirchlichen 
Angelegenheiten, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
K. 1. 
Die nach den Instruktionen für die Provinzialkonsistorien und die Re- 
gierungen vom 23. Oktober 1817. (Gesetzsammlung Seite 237—248.) und 
der Order vom 31. Dezember 1825. (Gesetzsammlung von 1826., Seite 5.) 
zum Geschäftskreise der Regierungen gehörigen Angelegenheiten der evangeli- 
schen Kirche gehen, soweit sie in der gegenwärtigen Verdrdung den Regierun- 
gen nicht besonders vorbehalten sind, an die Konsistorien über. 
Namentlich werden den letzteren überwiesen: 
1) die Bestätigung der von Privatpatronen und Gemeinden zu geistlichen 
Stellen berufenen Personen; 4) bi 
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