Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 445 — 
Provinzial-, Kreis-, Kommunal-, Kirchen= oder Schulzwecke ausgeschrie- 
benen Beischläge zu diesen Steuern; 
2) die bei dem Grundsteuerkataster vorkommenden Foraschreihunge Ver- 
messungs= und anderen Gebühren, deren Einziehung durch die Steuer- 
Verwaltung erfolgt; « 
3)diefütdieProvinzial-FeuersozietätskassezuerhebendenBrandversiche- 
rungsbeitraͤge; 
4) die indirekten Stenern, die Salzablösungsgelder, die Blei= und Zettel- 
gelder, die Wege-, Brücken-, Fähr-, Waage= und Krahngelder, die Ka- 
nalz Schleusen-, Schiffahrts= und Hafenabgaben und die Niederlage- 
gelder; 
5) de von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Gränzen ihrer Amts- 
befugnisse ausgesprochenen Geldstrafen, Kosten und Entschädigungen; 
6) diejenigen öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinen, Korporationen, so- 
wie an siändische Kassen zu entrichten, oder als Provinzialbezirks= oder 
Gemeinelasten, oder zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten aufzubringen 
sind, als: Kommunal-, Kirchen-, Schul= und Armenabgaben; 
7) die Gebühren der Bezirks-Impfärzte für die in den öffentlich bekannt 
gemachten Terminen vorgenommenen Impfungen; 
8) die in Folge von Gemeinheitstheilungen und Ablösungen entstehenden, 
von der Generalkommisston festgesetzten Kosten und Gebühren; 
9) die Domanial= und Forstgefälle, sofern sie ohne vorgängige gerichtliche 
Klage auf Grund bloßer Zahlungsbefehle beigetrieben werden können. 
g. 2. 
Das Zwangsverfahren wird von den mit der Erhebung der Steuern 
oder Gefälle beauftragten Behörden oder Beamten angeordnet und unter ihrer 
Leitung durch die ihnen beigegebenen Exekutoren oder diejenigen Beamten, de- 
ren sie sich als solcher zu bedienen haben, ausgeführt. Einer gerichtlichen Bi- 
sirung oder Vollstreckbarerklärung der von den Verwaltungsbeamten ausgehen- 
den Exekutionsbefehle bedarf es überall nicht. 
g. 3. 
Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Abgaben und 
die Befugniß zur Anordnung des eingeleiteten Zwangsverfahrens findet der 
Rechtsweg, wo er bisher zulaͤssig war, auch ferner Statt. 
Wegen vermeintlicher Maͤngel des Verfahrens, dieselben moͤgen die Form 
der Anordnung, oder die der Ausfuͤhrung, oder die Frage, ob die abgepfän- 
deten Sachen zu den pfändbaren gehören? betreffen, ist dagegen nur die Be- 
schwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen Ver- 
fahren angefochten wird. 
S. 4. 
Die Exekutoren müssen bei ihren amtlichen Verrichtungen den empfan- 
genen schriftlichen Auftrag bei sich führen, und dem Schuldner auf Verlangen 
vorzeigen. 
(Tr. 2689.) Ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.