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Ausuͤbung einer Wissenschaft und Kunst gehoͤren, bis zu einem Werthe
von 80 Aclrn- und nach der Wahl des Gepfändeten;
Obei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das hierzu näthige
Geräthe, Vieh und Feldinventarium, der nöthige Dünger, so wie das
bis zur nächsten Aerndte erforderliche Saat und Futtergetraide;
h) bei Militair= und Zivilbeamten die zur Verwaltung Eres Diensies er-
forderlichen Gegenstände, ingleichen ansiändige Kleider und Wasche,
welche auch den pensionirten Beamten und Militairpersonen zu be-
lassen sind;
1) das Mobiliar diensithuender Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, welches
sich an dem Garnisonorte derselben befindet, ingleichen das Mobiliar der
mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere, welches sich an dem
Orte befindet, der ihnen zum Genut des Servises angewiesen isi, sofern
sie sich daselbst aufhalten.
Geldwerkhe Papiere, baares Geld, Schaumünzen, Juwelen und Klei-
nodien sind von der Pfändung nicht ausgenommen.
S. 13.
Gegen die Pändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn der-
selbe entweder:
a) die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch Quit-
tungen oder Vorlegung eines Posischeins sofort nachweist, oder
b) eine Fristbewilligung der kompetenten Behörde vorzeigt, oder aber
) zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung der Exeku-
tionskosten sogleich bereit und im Stande ist. .
In diesem letzten Falle, so wie in dem Falle, wenn der Schuldner
einen Theil seiner Schuld sofort abtragen will, muß die abzufuͤhrende Summe
in Gegenwart des Exekutors verpackt und unter der Adrefse des Erhebungs—
Beamten zur Post befördert, oder dem Ortsvorskande zur weitern Beförderung
übergeben werden.
An den Exekutor dürfen keine Zahlungen, selbst nicht für Exekutions-
Kosten, geleistet werden; die Schuldner haben dasjenige, was an diesen ge-
zahlt ist, bei etwaiger Nichtablieferung noch einmal zu entrichten. «
g.1-1.
DiePfändungselbstwirdinderAktbewirkt,daßderExekutorvon
den vorhandenen pfandbaren Gegenstaͤnden eine zur Deckung der beizutreibenden
Summe und der Exekutionskosten nach seinem Ermessen hinreichenden Betrag
in Beschlag nimmt und sicherstellt; und zwar zunaͤchst diejenigen Gegensiaͤnde,
welche am leichtesten transportirt und veraͤußert werden koͤnnen.
Der Schuldner ist, nachdem ihm der Pfaͤndungsbefehl vorgelegt worden,
verpflichtet, seine Effekten und Habseligkeiten vorzuzeigen, und zu dem Ende
seine Wohnungs- und andere Raume, so wie die darin befindlichen Behaͤltnisse
zu öffnen.
Auch Sachen, welche angeblich dritten Personen gehören, müssen in Er-
mangelung anderer tauglicher Päaostücke in Beschlag genommen, und die an-
angeb-