Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Verkauf der 
abgepfändeten 
Sachen. 
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oder dem Ortsvorstande, der zur Annahme und weiteren Beförderung ver- 
pflichtet ist, übergeben werden. 
Andere Gegenstände sind bis zu deren Versteigerung dem Schuldner 
gegen das Versprechen, für deren Aufbewahrung zu sorgen, und unter Ver- 
weisung auf die Strafen der Vereitelung der Pfändung zu belassen. 
Nur bei Unzuverlässigkeit des Schuldners sind die gepfandeten Sachen 
einem zahlungsfahigen Gemeinemitgliede oder dem Ortsvorstande zur Aufbe- 
wahrung zu ubeg en. 
Werden Sachen, deren Benutzung ohne Verbrauch nicht moͤglich ist, 
nach siattgefundener Pfaͤndung in der Wohnung des Schuldners elantun, 
so sind solche, soweit es nach den Umständen geschehen kann, gegen fernere 
Bemußung Seitens des Schuldners durch Verschließung und Versiegelung sicher 
zu stellen. 
*' 
Ueber den Hergang bei der Pfändung muß der Exekutor an Ort und 
Stelle eine Verhandlung aufnehmen, und solche nicht nur selbst unterschreiben, 
sondern auch von dem Schuldner oder dessen Stellvertreter und allen bei der 
Pfändung zugezogenen Personen unterschreiben lassen, oder aber den Grund 
der fehlenden Unterschriften vermerken. 
Der Exekutor muß zugleich den Schuldner nochmals zur Jahlung der 
Rückstände mit dem Bedeuten auffordern, daß, wenn solche nicht geleistet wer- 
den sollte, an dem von ihm sofort zu bestimmenden Tage zum Verkaufe der 
Pfandstücke geschritten werden würde. 
Dem Schuldner, so wie Demjenigen, dem die gepfändeten Sachen 
etwa in Verwahrung gegeben sind, ist von dem Erekutor sofort eine Ab- 
schrift des Pfändungsprotokolls mitzutheilen und, wie solches geschehen, in 
diesem zu bemerken. 
Die Aufnahme einer Verhandlung ist auch dann erforderlich, wenn bei 
dem Schuldner keine pfändbare Gegenstände vorgefunden sind. 
S. 19. 
Handlungen, durch welche eine im Verwaltungswege bewirkte Pfändung 
beweglicher Sachen vereitelt wird, sollen eben so bestraft werden, wie diejeni- 
gen, durch welche eine gerichtliche Pfändung vereitelt wird. 
9. 20. 
Nach Ablauf einer vom Tage der vollzogenen Pfaͤndung an zu rech- 
nenden vierzehntagigen Frist isi, wenn inzwischen keine Zahlung erfolgt, und 
keine Eigenthumsansprüche Dritter rechtzeitig angemeldet und bescheinigt wor- 
den sind, der öffentliche Verkauf der abgepfändeten Sachen von dem Erhe- 
bungsbeamten durch eine unter das Pfändungsprotokoll zu setzende schriftliche 
Verfügung an dem in dem Protokolle schon bestimmten Termine anzuordnen. 
Die Anordnung eines früheren Verbaufstermins isi auch ohne Einwilligung 
des Schuldners zulässig, wenn die abgepfändeten Sachen dem Verderben unter- 
worfen sind, oder in der Behausung des Schuldners wegen dessen Unzuver- 
lässig-
	        
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