Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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laͤssigkeit nicht belassen, anderweitig aber nur gegen unverhaͤltnißmaͤßig hohe 
Kosten untergebracht werden können. Der Verkaufstermin ist jedoch auch in 
diesem Falle nicht unter acht Tagen zu bestimmen (E. 21.) und der Schuldner 
vorher davon zu benachrichtigen. 
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Dritte Personen, welche auf die abgepfändeten Sachen Eigenthums- 
Anspruche haben, mussen diese, ohne Unterschied, ob sie bei der Pfändung an- 
emeldet worden sind oder nicht, binnen acht Tagen nach Bekanntmachung des 
Verkanfssermins bei der Behörde, von welcher die Pfändung angeordnet 
worden, unter Vorlegung oder Angabe der Tilel, worauf sie sich gründen, 
bescheinigen. 
Wird der Anspruch nicht bescheinigt, so behält der Verkauf seinen Fort- 
gang; ist aber eine Bescheinigung beigebracht, so ist nach Besinden der Umstände 
die Freigebung der Sachen zu veranlassen, oder der angebliche Eigenthümer 
durch eine schriftliche Verfügung zum Rechtswege zu verweisen. In dem letztern 
Falle muß die Anmeldung der Klage drei Wochen nach der Zustellung der 
Verfügung nachgewiesen werden, widrigenfalls mit dem Verkauf der Sachen 
vorgeschritten wird. 
K. 22. 
Sollten andere Gläubiger des Schuldners ein Vorzugsrecht vor der 
öffentlichen Kasse, in deren Interesse die Pfändung geschehen ist, behaupten, so 
darf der Verkauf der abgepfändeten Sachen dieserhalb niemals ausgesetzt, den 
Gläubigern muß vielmehr überlassen werden, ihr vermeintliches Vorrecht auf 
das Kaufgeld geltend zu machen. 
Eben so müssen dann, wenn die auf Andringen anderer Gläubiger 
gepfändeten Sachen auf Antrag dieser Gläubiger verkauft worden sind, die 
besirittenen Vorrechte der öffentlichen Kasse für die rückständigen Abgaben und 
Gefälle auf das Kaufgeld geltend gemacht werden. 
§. 23. 
Die Abhaltung des Verkaufes muß durch den Exekutor auf dem Markt- 
platze oder an einem andern öffentlichen Orte der Gemeine, wo die Pfändung 
Statt gefunden, geschehen. Es bleibt jedoch dem Beamten, welcher die Ein- 
leitung des Zwangsverfahrens angeordnet hat, unbenommen, den Exekutor bei 
dem Verkaufe, sowie bei der Pfändung, zu beaufsichtigen und zu leiten, und 
deshalb bei diesem Exekutionsakt gegenwärtig zu sein. 
Es können dem Exekutor zu diesem Zwecke auch andere Beamte beige- 
geben werden. 
Verspricht der Verkauf an einem benachbarten Orte eine vortheilhaftere 
Versilberung der Pfandstücke, ohne die Transportkosten unverhältnißmäßig zu 
vermehren, so ist dieser anzuordnen. 
Der Verkauf in der Behaufung des Schuldners ist nur dann nachzuge- 
ben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf anderswo 
auszuführen ist. 
(X. 2589.) FS. 24.
	        
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