Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 24. 
Der Verkaufstermin muß spaͤtestens acht Tage vorher durch Ansruf 
oder Anschläge öffentlich bekannt gemacht werden. Ersterer kann später noch 
wiederholt werden. 
Haben die in demselben Termin zu versleigernden Gegensiände zusammen 
einen Werth von mindestens funfzig Thalern, so muß die Bekanntmachung auch 
durch die öffentlichen Blätter des DOu) wo der Verkauf Statt finden soll, oder, 
wenn daselbst keine solche Blätter erscheinen, durch die eines zunächst belegenen 
Ortes erfolgen. Noch andere Arten der Bekanntmachung, als die vorgeschrie- 
benen, können veranlaßt werden, wenn die Behörde, welche das Zwangsver- 
fahren betreibt, solche angemessen findet, oder der Schuldner rechtzeitig darauf 
antraägt und die erforderlichen Kosien bezahlt. Kann der Verkauf nicht in dem, 
im Pfändungsprotokolle anberaumten Termine abgehalten werden, so ist der 
anderweitige Verkaufskermin dem Schuldner und dem Verwahrer der abge- 
pfändeten Sachen besonders bekannt zu machen. 
§. 25. 
Bei der Versteigerung werden die Pfandslücke, soweit es thunlich ist, in 
der Regel einzeln ausgeboten und nach dreimaligem Ausruf dem Meistbietenden 
zugeschlagen. Die zugeschlagenen Pfandstücke dürfen nur gegen baare Bezah- 
lung verabfolgt und müssen, wenn solche vor dem Schlusse des Termins nicht 
erfolgt, anderweit ausgeboten werden. Auf den etwanigen Mehrbetrag des 
demnächst erzielten Meistgebots hat der erste Käufer keinen Anspruch. Derselbe 
haftet dagegen für den Ausfall, welcher von ihm für Rechnung der das 
Zwangsverfahren betreibenden Kasse sofort durch Exekution nach Vorschrift 
dieser Ordnung beigetrieben werden kann. 
Der Ortsvorstand oder ein von diesem bezeichneter Gemeine= oder Polizei- 
Beamter muß dem Verkaufe beiwohnen. 
Dieser Beamte sowohl, als derjenige, auf dessen Betreiben das Zwangs-= 
Verfahren angeordnet ist, und der Exekutor dürfen auf die zu versteigernden 
Gegenstände weder selbst mitbieten, noch durch Andere für sich mitbieten lassen. 
G. 20. 
Die Versteigerung muß eingestellt und die noch unverkauften Pfandstücke 
müssen dem Schuldner gurscgegeden. werden, sobald die eingegangenen Kauf- 
elder die für die beizutreibende Schuld und für sämmtliche Kosien hinreichende 
Deckun gewähren, oder die fehlende Summe baar eingezahlt wird. 
Geahr die Auktionslosung keine hinreichende Oeckung, so kann die 
Fortsetzung des Exekutionsverfahrens dadurch abgewendet werden, daß vor 
Ablauf des Verkaufstermins eine hinreichende Zahl nicht abgepfändeter Sachen 
übergeben wird, um solche gleichfalls öffentlich auszubieten. 
Der Exekutor, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme 
aller Gelder, welche aus der Versteigerung eingehen, oder an demselben Tage 
auf die Rückstände angeboten werden, befugt, muß aber, wenn die Kasse, 
wofür das Zwangsverfahren Statt gefunden, nicht am Orte ist und deshalb 
die
	        
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