Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Drittel der Aerndte jeder Fruchtgattung ist von der Beschlagnahme frei zu 
lassen. 
s Von der beabsichtigten Beschlagnahme muß dem Schuldner oder seinen 
Angehörigen mit der Aufforderung, dabei gegenwärtig zu sein, Nachricht gege- 
ben werden. Die Beschlagnahme wird demnächsi in der Art vollzogen, daß 
der Exekutor die Felder, auf welchen die abzupfändenden Früchte siehen, der 
Obhut des Gemeinefeldhüters oder eines andern Wachters überweiset und über 
den Hergang eine Verhandlung aufnimmt, von welcher dem Feldhüter oder 
Wcchter, sowie dem Schuldner, Abschrift zu ertheilen ist. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften V#. 11 bis 27. zur Anwendung. 
g. 31. 
Beschlag- Die Beschlagnahme aussiehender von dem Arresie gesetzlich nicht befreiter 
hnahme auer. Forderungen oder bei einem Dritten befindlicher Sachen des Schuldners erfolgqt, 
derungen des mit der Wirkung einer gerichtlichen Beschlagnahme, ohne daß es einer Erklä- 
Schuldners. rung über die Gültigkeit des Arrestes bedarf, durch eine schriftliche Berfügung 
des betreffenden Kassenbeamten, durch welche der Dritte zur Einzahlung der 
schuldigen Summe an die Kasse oder zur Aushändigung der schuldigen Sachen 
an den Exekutor zum Zweck des böffentlichen Verkaufs angewiesen wird. Der 
Schuldner muß von der Beschlagnahme durch Zustellung einer Abschrift der 
Verfügung und des darüber aufgenommenen Zustellungsvermerkes mit der Auf- 
forderung benachrichtigt werden, die über die Schuld vorhandenen Urkunden, 
bei Vermeidung der zulässigen Zwangsmittel, dem Exekutor auszuantworten. 
Die Zustellung der Beschlagnahmeverfügung und die Benachrichtigung des 
Schuldners muß durch den Exekutor bewirkt und, wie solches geschehen, von 
diesem auf dem Konzepte jener Verfügung bescheinigt werden. 
Die Handlungen, welche der Dritte nach Empfang der die Beschlag-= 
nahme anordnenden Verfügung in Ansehung der mit Beschlag belegten Sum- 
men oder Sachen zum Nachtheil der Kasse vornimmt, werden in Bezug auf 
die letztere dergestalt als nicht geschehen angesehen, daß der Dritte zur Zah- 
lung der schuldigen Summe und Auslieferung der schuldigen Sachen oder ihres 
Werths der Kasse verpflichtet bleibt. Der Schuldner muß dagegen nicht nur 
jede in Folge der Beschlagnahme zum Besien jener Kasse geleisicte Zahlung 
oder geschehene Auslieferung anerkennen, sondern sich auch aller Zession, Ver- 
pfündung oder anderweiten Disposition über die in Beschlag genommenen 
Summen oder Sachen enthalten. 
Bei verweigerter Zahlung oder Ausantworkung der in Beschlag genom- 
menen Summen oder Sachen ist der Kassenbeamte durch eine Verfügung der 
betreffenden Auflchtsbehörde (Regierung, Generalkommission, des Provinzial- 
Steuerdirektors 2c.) zur Klage gegen den Dritten zu ermächtigen. Diese Er- 
mächtigung vertrikt die Stelle einer Seitens des Schuldners ertheilten Anwei- 
sung und Vollmacht zur Klage; der Kassenbeamte muß jedoch den Schuldner 
zur Theilnahme an dem zu führenden Prozesse gerichtlich auffordern lassen. 
. 32. 
Besleht die Forderung des Schuldners in Renten, deren öffentliche Ver- 
steigerung zulässig isi, so kann der Kassenbeamte auf den Grund einer beson- 
eren
	        
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