Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ben und nach Ablauf dieser Zeit erneuert. Auf der Ruͤckseite der Aktien wird 
dieser Plan abgedruckt. 
g. 3. 
Die saͤmmtlichen im §. 2. gedachten Prioritätsaktien (beider Serien) 
haben unter sich gleiche Rechte. Dieselben partizipiren an dem gesammten 
Gesellschaftsvermögen mit den darin verschriebenen Kapitalsbeträgen von resp. 
100 Rthlr. und 02 Rtlhlr. 15 Sgr., und werden vom 1. Januar 1845. ab 
mit vier Prozent jährlich verzinst. Die Zinsen werden in halbjährlichen Ter- 
minen posimmerando in der Zeit vom 2. bis 31. Januar und 1. bis 31. 
Juli eines jeden Jahres in Berlin gezahlt. An den Oividenden nehmen die 
Prioritätsaktien keinen Antheil. Dagegen haben sie für das in den Prioritäts- 
aktien verschriebene Kapital nebst Zinsen in Bezug auf das gesammte Ver- 
mögen der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft und dessen Ertrage 
das Vorzugsrecht vor den Stammaktien dieser Gesellschaft. Zinsen von Prio- 
ritätsabtien, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in den betreffenden 
Kupons bezeichneten Zahlungskage nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil 
der Gesellschaft. 
G. 4. 
Die Prioritätsaktien unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 
1850. beginnt und nach Anleitung des beiliegenden Amortisationsplans aus- 
geführt wird. 
Zu derselben wird alljährlich vom Jahre 1850. ab die Summe von 
20,875 Rthlr., in Worten: Zwanzig Tausend, Achi Uundert Fimf und 
Siebenzig Thaler, unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritätsaktien 
ersparten Zinsen venwandt. 
Die Auszahlung des Kapitalbetrages der zu amortisirenden Aktien erfolgt 
am 1. Juli eines jeden Jahres, zum ersten Male also am 1. Juli 1850. 
Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Niederschlesisch-Markischen 
Eisenbahngesellschaft das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats, 
den Amorkisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritätsaktien 
wn beschleunigen. Auch steht der Generalversammlung der genannten Eisen- 
ahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisationsverfahrens, unter 
Genehmigung des Staats, sämmtliche Aktien der gegenwärtigen Emittirung 
durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes 
einzulösen: beides darf aber ersi vom 1. Jannar 1860. ab geschehen. Bis 
bahm sindet nur die im Eingange dieses §. 4. festgesetzte regelmäßige Amorti- 
sation Statt. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem Königlichen Finanzminislerio 
alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
g. 5. 
Obgleich die Inhaber der Prioritaͤtsaktien, als solche, Mitglieder der 
Eisenbahngesellschaft sind, so sollen sie doch in folgenden Faͤllen den Rennwerth 
(Nr. 2590.) 65* dieser
	        
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