Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Jahresfrist nach dem letzten oͤffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt 
ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermoͤgen, was unter 
Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritaͤtsaktien von der Di- 
rektion oͤffentlich bekannt zu machen ( 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritätsaktien keinerlei Verpflich- 
tung mehr: doch steht es der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theil- 
weis Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
C. 11. 
Die in den S. 4. 7. S. 9. und 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bebannt- 
machungen erfolgen durch drei in Berlin erscheinende und zwei auswärtige Zei- 
tungen. 
S. 12. 
Die Inhaber der Prioritätsaktien sind zwar berechtigt, an den General= 
Versammlungen Theil zu nehmen, aber weder stimm= noch wahlfähig. Alle 
übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsstatuts vom 26. August 1843., soweit 
sie nicht durch den gegemwärtigen Plan und Bedingungen geändert sind, sinden 
auch auf die Prioritälsaktien Anwendung. 
  
Schema
	        
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