Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2591.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. Juni 1845., wegen eines festuseteen 
Präklusivtermins zur Liquidirung verschiedener, aus der Staatsanlei 
vormaligen Herzoglich Warschauischen Regierung vom Jahre 1808. her- 
rührenden, auf den provinziellen Staatsschulden-Etats der Regierungen 
zu Bromberg und Posen stehenden Forderungen. 
No der Mir von der Hauptverwaltung der Staatsschulden erstatteten An- 
eige stehen auf den provinziellen Staatsschulden-Etats der Regierungen zu 
romberg und Posen für die Grundbesitzer und Einwohner der Kreise Gnesen, 
Powidz, Wongrowice, Bomst, Buk, Fraustadt, Kosten, Posen, Schrimm, Me- 
seritz, Obornik, Samter, Czarnikau, Chodziesen und Schroda verschiedene For- 
derungen, im Betrage von 14,740 Rthlr. 21 Sgr. 10 P. und 18,027 Rthlr. 
4 Sgr. 1 Pf. verzeschnet, welche aus der von der vormaligen Herzoglich War- 
schauischen Regierung in den Monaten Juli, August und September 1808. eröff- 
neten Staatsanleihe und den darüber theilweise ausgefertigten Staatsobligario= 
nen herrühren und von der vormaligen Liquidationskommission zu Bromberg in 
Folge der Order vom 4. Juli 1822. (Gesetzsammlung Nr. 737.) festgesetzt, in 
Ansehung welcher jedoch die einzelnen Betheiligten und die Beträge ihrer For- 
derungen unbekannt sind. Da es jetzt, Behufs der Abtragung dieser Kapita- 
lien, auf die Ermittelung der Betheiligten und die Fesistellung ihrer Forderun- 
gen ankommt, so genehmige Ich nach dem Antrage der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf den Vercht des Staatsministeriums vom 20. d. M., daß 
alle diejenigen, welche aus den, die erwähnten Forderungen betreffenden Fest- 
setzungsdekreten der vormaligen Liquidationskommisston zu Bromberg und aus 
den darauf gegründetren, von den Regierungen zu Brom eg und Posen ausge- 
stellten Provinzial-Schuldverschreil Ansprüche an die Staatskasse herleiten, 
öffentlich aufgefordert werden, ihre Ansprüche innerhalb einer Praklusivfrist von 
sechs Monaten bei den Ober-Landesgerichten zu Bromberg oder Posen anzu- 
melden, unter der Verwarnung, daß mit dem Ablaufe dieser Frist alle bis da- 
hin nicht angemeldete Ansprüche aus den gedachten Festsetzungsdekreten, Aner- 
kenntnissen und Provinzial-Schuldverschreibungen erlöschen. Das Aufgebot ist 
von den Ober-Landesgerichten zu Bromberg und Posen zu erlassen und durch 
die Bromberger und Posener Amtsblätter, so wie durch die Berliner und Po- 
sener Zeitungen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, das Präklusionserkennt= 
niß jedoch von dem Ober-Landesgericht zu Posen auch in Betreff der zum 
Bromberger Ober-Landesgerichtsbezirk gehörigen Kreise abzufassen. Die Pru- 
fung und Feststellung der angemeldeten Forderungen soll dagegen unter Aus- 
schließung des Rechtsweges durch die betreffende Regierung zu Bromberg oder 
Posen und die Hauptverwaltung der Scaaksschulden erfolgen. — Die gegen- 
wärtige Order, wegen deren Ausführung Sie, die Staatsminister Rother und 
Uhden, das Weitere zu veranlassen haben, ist durch die Gesetzsammlung be- 
kannt zu machen. 
Charlottenhof, den 27. Juni 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
  
  
  
An das Staatsministerium. 
 
	        
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