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Auch wird, so weit über die Erbfolge in Allodialrittergüter besondere
provinzialrechtliche Normen noch in Anwendung sind, hierin durch gegenwär-
tiges Gesetz nichts geändert. Insbesondere gilt dieses von den Bestimmungen
des Patents vom 5. November 1788. über die Allodifikation der Lehne im
Fürstenthume Sagan, und der Order vom 23. Januar 1772. über die Suk-
zession in die allodifizirten Lehne.
S. 4.
An die Stelle der aufgehobenen Rechte G. 1.) treten die Vorschriften
Unseres Allgemeinen Landrechts nebst den dasselbe abändernden, ergänzenden
und erlduternden Bestimmungen. «
5.5.
In Beziehung auf die vor dem 1. Januar 1846. vorgefallenen Hand-
lungen und Begebenheiten finden die Grundsaͤtze der G. 8— 14. des Publi-
kationspatenks vom 5. Februar 1794. und der 99. 14. u. f. der Einleitung
zum Allgemeinen Landrechte unter folgenden näheren Bestimmungen Anwendung.
g. 6.
Letztwillige Verordnungen, welche vor dem 1. Januar 1846. errichtet
sind, werden in Ruͤcksicht ihres Inhalts als zültig angesehen, in sofern ihnen
nicht Prohibitivgesetze zur Zeit des Erbanfalls, insbesondere hinsichtlich der
Erbfahigkeit der eingesetzten Erben und des Pflichttheils entgegensiehen.
g. 7.
Die gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern, so wie anderen
Famitengie ern richtet sich in allen bis zum 1. Januar 1846. eintretenden
Erbfällen nach den bisherigen Rechten, in allen späteren Erbfällen aber nach
den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts.
g. 8.
Was das rechtliche Verhaͤltniß der Eheleute betrifft, welche sich vor
dem 1. Januar 1846. verheirathet haben, so sollen:
1) Die Rechte und Pflichten derselben unter Lebendigen, so wie die
Grundsätze wegen der Vermögensauseinandersetzung bei Trennung der
Ehe durch richterliches Erkenmtnitz, nach den zur Zeit der Eingehung
derselben gültigen Vorschriften bestimmt werden; doch soll es denjenigen
Eheleuten, deren Ehe schon jetzt mit Gütergemeinschaft verbunden ist,
oder die derselben nach den bisherigen besonderen Gesetzen u. s. w. durch
spätere Vererbung, oder durch die Dauer der Ehe während einer
bestimmten Zeit, unterworfen werden möchten, bis zum 1. Jannar 1847.
freistehen, dieselbe durch Vertrag, mit Beobachtung der in den GW. 422.
u. f. des Tit. 1. Th. II. des Allgemeinen Landrechts und in dem Gesetze
vom 20. März 1837. vorgeschriebenen Bedingungen für die Zukunft
auszuschließen; «
2)beidergesetzlichenErbfolgesolldemüberlebendenEhegatten,er mag
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