Sachregister. 1845.
Innungen, (Forts.)
Orb.) durch Ortsstatuten, mit Genehmigung der Mini-
sterien, abgeändert werden können. (ebend. §§s. 168—170.)
73. 74. — Führung vollständiger Verzeichnisse über die
Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge durch dies. (ebend.
8. 188.) 71. — darin darf durch die Ortsstatuten nichts
geändert werden. (ebend. §. 170. Nr. 9.4.) 74. — Bil-
dung von Innungen, denen alle Gewerbetreibende gleicher
oder verwandter Gewerbe, ohne den Nachweis der
Befähigung, lediglich durch den Beginn ihres
Gewerbes angehören. (ebend. S§. 118. 119.) 63. 64.
— Stimmrecht und Theilnahme an der Verwaltung sol-
cher Innungen (ebend. §. 119.) 63. — daran darf durch
Ortsstatuten nichts geändert werden. (ebend. §. 170.
Nr. 9. a.) 74.
Instanzengerichte über Militairbeamte, s. Militair-
Spruchgerichte.
Instanzenzug bei den Auseinandersetzungsbehörden, (.
letzere.
Institute, unter Aufsicht des Staats stehend und bei
Pmzellirungen von Grundstücken betheiligt, sollen mit
ihren Erklärungen über die Regulirung und Vertheilung
der auf letztern haftenden Abgaben und Lasten gehört
werden. (G. v. 3. Janr. 45. §. 9. f.) 27. — desgl.
bei Gründung neuer Ansiedelungen. (ebend. §. 25.) 30.
— evangelisch-kirchliche, die Beaufsichtigung deren Ver-
mögens-Verwaltung verbleibt den Regierungen. (V. v.
27. Juni 45. §. . Nr. 5.) 441. f. — Verwendung der
überschüsse aus letzteren im Einvernehmen der Konsisto-
rien. (ebend. §. 3.) 44.
Instruktion, über streitige Gegenstände bei Auseinander-
setzungen im Bereiche der General-Kommissionen, Zu-
lässigkeit der Berichtigungen und Ergänzungen ders. auch
in zweiter Instanz. (V. v. 22. Novbr. 44. §. 13.) 22.
Jastrumente, chirurgische, s.letz. — s. auch Notariats-
Instrumente.
Insubordination, deren Bestrafung im Soldatenstande.
(Milit.-Straf-G. Thl. I. S8. 122—131.) 316—318.
Interimistikum, ohne Rekurs sofort vollstreckbar,
dessen Festsetzung durch die Regierungen in Streitigkeiten
über die Vertheilung von Abgaben und Lasten, sowie
über Gemeinde= und Korporationsverhältnisse, bei Zer-
stückelungen von Grundsticken. (G. v. 3. Janr. 45.
§S. 20.) 29. — desgl. bei neuen Ansiedelungen. (ebend.
§S. 26.) 30. — für streitige Kirchen= Pfarr= und Kü-
stereibauten, s. diese.
Interimistische Entscheidungen, in landwirhhschaft-
lichen Angelegenheiten, s. General-Kommissionen und
Spruchkollegien.
Invalide, Militair-, deren Bestrafung für begangene
Verbrechen mit Enklassung aus dem Milistairverhältniß,
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Invalide, (Forts.)
neben der sonst für gemeine Verbrechen verwirkten Stra-
fen. (Milit.-Straf-G. Thl. I. §. 49.) 304. — für Ent-
weichungen ders. aus den Invalidenversorgungs-Anstalten
sind dies. nur mit der Strafe der unerlaubten Entfernung
zu belegen. (ebend. §. 112.) 315. — deren Berücksichti-
gung bei Anstellungen von Unterbeamten und Dienern in
den Gemeinden und Bürgermeistereien der Rheinprovinz.
(Gem.-Ord. v. 23. Juli 45. S. 7. u. 104.) 542. 549.
Invalidenfonds, zu dems. fließen die Kosten, welche
von Offizieren in Injuriensachen zu entrichten sind. (Mi-
lit.-Straf-G. Thl. II. §. 283.) 374. — Abführung
ders. von den Militairgerichten an die nächste Regierungs-
Hauptkasse. (ebend. §. 283.) 374.
Irrenaustalten, Privat-, deren Unternehmer bedürfen
einer Approbation des Mimsteriums der Medizinalange-
legenheiten. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. §. 42.) 49.
— Fristbestimmung für deren Benutzung. (ebend. Is. 60.
bis 68.) 33. 34. — Verfahren bei deren Untersagung.
(ebend. §§. 71—74.) 54. 55.
Juden, Verpflichtung ders. zur Annahme und Führung
festbestimmter und erblicher Familiennamen. (A. K. O.
v. Z1. Oktbr. 45.) Om2. — in wiefern solche in dem
Betriebe stehender Gewerbe nicht ferner beschränkt sind.
(Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. S. 190.) 78. — wo solches
bisher bei gewissen Gewerben (6§. 51 — 33.) geschehen
ist, soll dies bis auf weitere Bestimmung auch ferner statt-
finden. (ebend. §. 5.) 32. — Befugniß ders., als Ge-
werbetreibende mit kaufmännischen Rechten, auch im Um-
herreisen entweder selbst, oder durch Gehülfen Waaren-
bestellungen zu suchen, oder zum Behufe des Wiedewer-
kaufes Waaren aufzukaufen, nach den deshalb bestehenden
Vorschriften. (ebend. §. 60.) 33. — gegen solche darf
am Sabbath und an jüdischen Festtagen kein Erekutions-
akt vorgenommen werden. (V. für Westphalen v. 30.
Juni 45. §. 6.) 440. — können zu Gemeinoevorstehern
in der Rheinprovinz nicht ernannt werden. (Gem.-Ord.
v. 23. Juli 45. S. 72.) 541.
Justizdeputationen, seitherige, für landwirthschaft-
liche Angelegenheiten, zu Nönigsberg i. Pr. und Ma-
nenweder, Auflösung ders. (V. v. 22. Novbr. 44.) 19.
Justizkommissare, als Notare, s. diese, desgl. No-
tariats-Instrumente.
Justizministerium (Justizminister), auf dessen und des
Ministers des Innern gemeinschaftlichen Vorschlag wer-
den von des Königs Majestät die Mitglieder des Revi-
sionskollegiums für Landeskultursachen ernannt. (V. v. 22.
Nobr. 44. S. S.) 21. — auch können erstere das letztere im
Falle eines vorübergehenden Bedürfnisses durch Hülfsarbeiter
verstärken. (ebend. §. 8.) 21. — Errichtung der Spruch-
Kollegien bei den Regierungen der Provinz Preußen in
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