Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 1845. 
Innungen, (Forts.) 
Orb.) durch Ortsstatuten, mit Genehmigung der Mini- 
sterien, abgeändert werden können. (ebend. §§s. 168—170.) 
73. 74. — Führung vollständiger Verzeichnisse über die 
Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge durch dies. (ebend. 
8. 188.) 71. — darin darf durch die Ortsstatuten nichts 
geändert werden. (ebend. §. 170. Nr. 9.4.) 74. — Bil- 
dung von Innungen, denen alle Gewerbetreibende gleicher 
oder verwandter Gewerbe, ohne den Nachweis der 
Befähigung, lediglich durch den Beginn ihres 
Gewerbes angehören. (ebend. S§. 118. 119.) 63. 64. 
— Stimmrecht und Theilnahme an der Verwaltung sol- 
cher Innungen (ebend. §. 119.) 63. — daran darf durch 
Ortsstatuten nichts geändert werden. (ebend. §. 170. 
Nr. 9. a.) 74. 
Instanzengerichte über Militairbeamte, s. Militair- 
Spruchgerichte. 
Instanzenzug bei den Auseinandersetzungsbehörden, (. 
letzere. 
Institute, unter Aufsicht des Staats stehend und bei 
Pmzellirungen von Grundstücken betheiligt, sollen mit 
ihren Erklärungen über die Regulirung und Vertheilung 
der auf letztern haftenden Abgaben und Lasten gehört 
werden. (G. v. 3. Janr. 45. §. 9. f.) 27. — desgl. 
bei Gründung neuer Ansiedelungen. (ebend. §. 25.) 30. 
— evangelisch-kirchliche, die Beaufsichtigung deren Ver- 
mögens-Verwaltung verbleibt den Regierungen. (V. v. 
27. Juni 45. §. . Nr. 5.) 441. f. — Verwendung der 
überschüsse aus letzteren im Einvernehmen der Konsisto- 
rien. (ebend. §. 3.) 44. 
Instruktion, über streitige Gegenstände bei Auseinander- 
setzungen im Bereiche der General-Kommissionen, Zu- 
lässigkeit der Berichtigungen und Ergänzungen ders. auch 
in zweiter Instanz. (V. v. 22. Novbr. 44. §. 13.) 22. 
Jastrumente, chirurgische, s.letz. — s. auch Notariats- 
Instrumente. 
Insubordination, deren Bestrafung im Soldatenstande. 
(Milit.-Straf-G. Thl. I. S8. 122—131.) 316—318. 
Interimistikum, ohne Rekurs sofort vollstreckbar, 
dessen Festsetzung durch die Regierungen in Streitigkeiten 
über die Vertheilung von Abgaben und Lasten, sowie 
über Gemeinde= und Korporationsverhältnisse, bei Zer- 
stückelungen von Grundsticken. (G. v. 3. Janr. 45. 
§S. 20.) 29. — desgl. bei neuen Ansiedelungen. (ebend. 
§S. 26.) 30. — für streitige Kirchen= Pfarr= und Kü- 
stereibauten, s. diese. 
Interimistische Entscheidungen, in landwirhhschaft- 
lichen Angelegenheiten, s. General-Kommissionen und 
Spruchkollegien. 
Invalide, Militair-, deren Bestrafung für begangene 
Verbrechen mit Enklassung aus dem Milistairverhältniß, 
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Invalide, (Forts.) 
neben der sonst für gemeine Verbrechen verwirkten Stra- 
fen. (Milit.-Straf-G. Thl. I. §. 49.) 304. — für Ent- 
weichungen ders. aus den Invalidenversorgungs-Anstalten 
sind dies. nur mit der Strafe der unerlaubten Entfernung 
zu belegen. (ebend. §. 112.) 315. — deren Berücksichti- 
gung bei Anstellungen von Unterbeamten und Dienern in 
den Gemeinden und Bürgermeistereien der Rheinprovinz. 
(Gem.-Ord. v. 23. Juli 45. S. 7. u. 104.) 542. 549. 
Invalidenfonds, zu dems. fließen die Kosten, welche 
von Offizieren in Injuriensachen zu entrichten sind. (Mi- 
lit.-Straf-G. Thl. II. §. 283.) 374. — Abführung 
ders. von den Militairgerichten an die nächste Regierungs- 
Hauptkasse. (ebend. §. 283.) 374. 
Irrenaustalten, Privat-, deren Unternehmer bedürfen 
einer Approbation des Mimsteriums der Medizinalange- 
legenheiten. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. §. 42.) 49. 
— Fristbestimmung für deren Benutzung. (ebend. Is. 60. 
bis 68.) 33. 34. — Verfahren bei deren Untersagung. 
(ebend. §§. 71—74.) 54. 55. 
Juden, Verpflichtung ders. zur Annahme und Führung 
festbestimmter und erblicher Familiennamen. (A. K. O. 
v. Z1. Oktbr. 45.) Om2. — in wiefern solche in dem 
Betriebe stehender Gewerbe nicht ferner beschränkt sind. 
(Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. S. 190.) 78. — wo solches 
bisher bei gewissen Gewerben (6§. 51 — 33.) geschehen 
ist, soll dies bis auf weitere Bestimmung auch ferner statt- 
finden. (ebend. §. 5.) 32. — Befugniß ders., als Ge- 
werbetreibende mit kaufmännischen Rechten, auch im Um- 
herreisen entweder selbst, oder durch Gehülfen Waaren- 
bestellungen zu suchen, oder zum Behufe des Wiedewer- 
kaufes Waaren aufzukaufen, nach den deshalb bestehenden 
Vorschriften. (ebend. §. 60.) 33. — gegen solche darf 
am Sabbath und an jüdischen Festtagen kein Erekutions- 
akt vorgenommen werden. (V. für Westphalen v. 30. 
Juni 45. §. 6.) 440. — können zu Gemeinoevorstehern 
in der Rheinprovinz nicht ernannt werden. (Gem.-Ord. 
v. 23. Juli 45. S. 72.) 541. 
Justizdeputationen, seitherige, für landwirthschaft- 
liche Angelegenheiten, zu Nönigsberg i. Pr. und Ma- 
nenweder, Auflösung ders. (V. v. 22. Novbr. 44.) 19. 
Justizkommissare, als Notare, s. diese, desgl. No- 
tariats-Instrumente. 
Justizministerium (Justizminister), auf dessen und des 
Ministers des Innern gemeinschaftlichen Vorschlag wer- 
den von des Königs Majestät die Mitglieder des Revi- 
sionskollegiums für Landeskultursachen ernannt. (V. v. 22. 
Nobr. 44. S. S.) 21. — auch können erstere das letztere im 
Falle eines vorübergehenden Bedürfnisses durch Hülfsarbeiter 
verstärken. (ebend. §. 8.) 21. — Errichtung der Spruch- 
Kollegien bei den Regierungen der Provinz Preußen in 
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