Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 474 — 
(Nr. 2593.) Gesetz über die Lehns= und Sutzessionsregister in Altvorpommern und Hinter- 
pommern. Vom 41. Juli 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen über die Einrichtung der Lehns= und Sufzessionsregister in Altvor- 
pommern und Hinterpommern nach Anhbrung Unserer getreuen Stände der 
Provinz Pommern, so wie der von den lehntragenden Familien in Hinterpom- 
mern gewählten Deputirten, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und 
nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt: 
F. 1. 
Die von Unserem Oberlandesgerichte in Stektin, als Lehnskurie für Alt- 
vorpommern und Hinterpommern, über die lehntragenden Familien und deren 
Lehnsbesitzungen gehaltenen Huldigungs= und Sukzessionsregister sollen in ver- 
besserter Form unter dem Namen: 
Lehns= und Sukzessionsregister für Altvorpommern und Hinterpommern 
fortgeführt werden. 
K. 2. 
Die Register werden für die Hinterpommerschen Lehne nach dem Schema 
nunter A., und für die Altvorpommerschen Lehne nach dem Schema unter B. 
angelegt, und in festgebundenen Büchern geführt. 
g. 3. 
Sämmtliche Besitzer Altvorpommerscher und Hinterpommerscher Lehne, 
so wie die Agnaten und Mitbelehnten, welche zu solchen Lehnen, sie mögen in 
Grundslücken, Gerechtigkeiten oder Kapitalien bestehen, vermöge des Lehns- 
verbandes Besitzrechte, Sakzessionsrechte, oder Einlösungsrechte haben oder 
künftig erwerben, sind verpflichtet, die Eintragung in die neu angelegten Lehns- 
und Sahn nachzusuchen. 
g. 4. 
Der Anmeldende hat bei dem Gesuch um Eintragung in die neuen Re- 
ister die Lehngüter und Gerechtsame, auf welche Lehns= und Sutzessionsrechte 
Sehauptet werden, vollständig und besiimmt, mit Angabe des Kreises, in wel- 
chem die Güter liegen, anzuheigen durch beizubringende Lehnbriefe oder andere 
Urkunden die angemeldeten Rechte zu bescheinigen, insbesondere seine Abkunft 
von einem Mitgliede der lehntragenden Familie durch Geburts= und Tauf- 
scheine, oder auf andere glaubhafte Weise nachzuweisen. 
Von dieser Verpflichtung sind auch diejenigen nicht entbunden, welche 
bereits in den bisher geführten Huldigungs= und Sukzessionsregisiern eingetra- 
gen sind, denselben ist jedoch gestattet, beit der Anmeldung auf die etwa früher 
der Lehnkurie überreichten Beweisstucke Bezug zu nehmen. 
. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.