Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 5. 
Findet die Lehnskurie die beigebrachte Bescheinigung (F. 4.) nicht zurei- 
chend, so erfolgt die Eintragung in die Lehns= und Sukzessionsregister mit 
Vorbehalt des näheren Nachweises. Gleichzeitig ist von der Lehnskurie eine 
angemessene, nicht über Ein Jahr hinausreichende Frist zu bestimmen, inner- 
halb deren der Nachweis beigebracht werden muß. Geschieht das letztere nicht, 
so können die mit Vorbehalt eingetragenen Lehnrechte auf den Antrag eines 
jeden Betheiligten wieder gelöscht werden. 
Ueber die Eintragung, sie mag mit oder ohne Vorbehalt erfolgen, wird 
dem Ameldenden eine Rekognition ertheilt. 
. 6. 
Für Söhne, deren Vater in das Lehns= und Suzessionsregister einge- 
tragen ist, tritt die Verpflichtung, ihre Eintragung bewirken zu lassen, erst mit 
dem Tode des Vaters ein. 
Sind dieselben alsdann noch minderjährig, so ist die Eintragung durch 
ihren Vormund oder Kurator nachzusuchen. 
S. 7. 
Verfügungen über Lehngüter, Gerechtigkeiten und sonstige Gegenstände 
des Lehns, können nur von solchen Agnaten und Mitlbelehnten angefochten 
werden, die zu der Zeit, als die streitige Verfügung vorgenommen wurde, in 
die Lehns= und Sukzessionsregister bereits eingetragen waren. 
9. 8. 
Es können demnach Agnaten und Lehnberechtigte, deren Recht zu der 
Zeit, als die streitige Verfügung über das Lehn getroffen wurde, dem Dritten, 
welcher mit dem Lehnsbesitzer die Verhandlung vornahm, aus dem Lehns= und 
Sukzessionsregisier nicht bekannt sein konnte, von ihren Rechten zum Nachtheil 
des Dritten keinen Gebrauch machen, auch wenn die Lehnfolge demnächst auf 
sie gelangt, oder sie vermöge des Reluitions-, Revokations= und Vorkaufs- 
rechts, des benelicii laxae oder einer anderen in der Lehnsverfassung beru- 
henden Befugniß, das Lehn an sich bringen koönnten. 
g. 9. 
Doch bleibt ihnen, wegen des dadurch für sie entstehenden Nachtheils, 
in sofern ihnen nach den Grundsätzen des Pommerschen Lehnrechts deshalb 
überhaupt ein Anspruch zusieht, der Regreß an das übrige Vermögen des 
Lehnsbesitzers, welcher die nachtheilige Verfügung getroffen zan vorbehalten. 
K. 10. 
Die im §. 8. 3 Gunsien eines Drikten gegebenen Bestimmungen sinden 
auch zu Gunsten solcher Mitglieder der lehntragenden Familie, welche Lehne 
1) durch Kauf oder einen anderen lästigen Vertrag, oder 
2) durch eine Revokationsklage oder einen anderen im Lehnrechte sich grün- 
denden Titel, 
(Nr. 2593.) erwer-
	        
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