Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 476 — 
erwerben, in soweit Anwendung, als es sich um die Ausschließung des naͤheren 
oder gleich nahen Rechts anderer Agnaten und Mitbelehnten auf das durch 
ein Mitglied der lehntragenden Familie erworbene Lehn handelt. 
g. 11. 
In allen den Faͤllen, in denen nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften 
die im Hypothekenbuche eingetragenen Lehnsinteressenten zu einem Rechtsgeschaͤft 
zugezogen werden müssen, genügt bei Pommerschen Lehnen vom 1. Januar 
1848. an die Zuziehung der in die Lehns= und Sukzessionsregister eingetragenen 
Lehnberechtigten. 
Von demselben Zeitpunkte ab bedarf es bei dem in dem Gesetze vom 
28. November 1826. (Gesetzsammlung S. 120.) gestatteten Aufgebote der 
Agnaten bei Veräußerung Pommerscher Lehne an Familienglieder, sowie bei 
nothwendigen Subhastationen Pommerscher Lehne zur Ausübung der Lehnrechte, 
nur noch der Vorladung der aus den Lehns= und Sikzessionsregistern ersicht- 
lichen Lehnberechtigten und des Aufgebots der ihrem Wohnorte nach unbekann- 
ten Agnaten, sowie der Realprätendenten. 
Dem Verfahren wird ein aus dem Lehns= und Suzessionsregister er- 
theiltes Attest über die Lehnberechtigten zum Grunde gelegt; die im F. 2. der 
Verordnung vom 1. Mai 1839. (Gesetzsammlung é 167.) vorgeschriebene 
lernchmung eines Geschlechtsvetters ist daher in der Folge nicht mehr er- 
forderlich. 
Im Uebrigen bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes vom 28. No- 
vember 1820. und der Verordnung vom 1. Mai 1839. 
g. 12. 
Erloschene Rechte, sie moͤgen durch das Ausscheiden eines Guts oder 
eines Berechtigten aus dem Lehnsverbande oder durch Aufhebung besonderer 
Gerechtsame aufhoͤren, werden auf gehoͤrig gefuͤhrten Nachweis in den Registern 
eloͤscht. Von der Loͤschung ist demjenigen, dessen Rechte sie betrifft, oder 
Feinen Nachkommen, wenn solche bekannt sind, sowie den Besitzern des Gutes, 
an ese dem Ausscheidenden die gelöschten Rechte zustanden, Nachricht 
zu geben. 
5. 13. 
Auf Grund der Lehns= und Sukzessionsregister sind auf Verlangen den 
Mitgliedern der lehntragenden Familie, sowie Jedem, welcher ein Interesse dazu 
bescheinigt, Lehnsatteste auszufertigen. 
S. 14. 
DDiie Folgen, welche in den W. 7., S., 9. und 10. an die unterlassene 
Eintragung der Lehns= und Sukzessionsrechte geknüpft sind, treren erst mit dem 
1. Januar 1848. in Wirksamkeir; bis dahin haben daher diejenigen Lehnberech- 
tigten, welche diesen Folgen in Ansehung der, ohne ihre Zuziehung, vor jenem 
Zeitpunkte getroffenen Verfügungen entgehen wollen, die Eintragung ihrer 
Lehns= und Sukzessionsrechte nachzusuchen. 
g. 15.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.