Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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. 2. 
Eine Verjährungsfrist von vier Jahren tritt ein bei den Forderungen 
1) der Kirchen, der Geistlichen und anderer Kirchenbeamten wegen der Ge- 
bühren für kirchliche Handlungen; · 
2) der Kommissarien öffentlicher Behörden, der Justizkommissarien und ge- 
richtlichen Anwalte, der Notare, der Medizinalpersonen mit Musschl 
der Apotheker, der Feldmesser und Kondukteure, der Auktionskommissarien, 
der Mäbler und überhaupt aller derjenigen Personen, welche zur Besor- 
gung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, oder 
sonst aus der Uebernehmung einzelner Arten von Aufträgen ein Gewerbe 
machen, sowie der Zeugen und Sachversiändigen, wegen ihrer Gebühren 
und Auslagen; 
3) der Haus= und Wirthschaftsoffizianten, der Handlungsgehülfen und des 
Gesindes an Gehalt, Lohn und andern Emolumenten; 
4) der Lehrherren binsichtlich des Lehrgeldes; # 
5) wegen der Rückstände an vorbedungenen Zinsen, an Mieths= und Pacht- 
geldern, Pensionen, Besoldungen, Alimenten, Renten und allen zu be- 
stimmten Zeiten wiederkehrenden Abgaben und Leisiungen, es mag das 
Recht dazu im Hypothekenbuche eingetragen sein oder nicht; 
6) wegen Rückstände von Abgaben, die in Folge einer vom Staate beson- 
der5 verliehenen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind, als: 
Wege= und Brückengelder u. s. w.; 
7) auf Erstattung ausgelegter Prozeßkosten von dem dazu verpflichteten 
Gegner 
8) auf Nachzahlun der von den Gerichten, Generalkommissionen, Revisions- 
Kollegien und Verwaltungsbehörden gar nicht oder zu wenig eingefor- 
derten oder auf Erstattung der an dieselben zu viel gezahlten Kosten mit 
Einschluß der Stempel= und Portogefälle, ausgenommen bleiben jedoch 
die Werthsiempel, welche mehr als ein Prozent betragen, oder zu Ver- 
trägen oder Schuldverschreibungen zu verwenden sind. 
g. 3. 
Bestehen bei den in den W. 1. und 2. aufgeführten Forderungen unter 
besonderen Verhältnissen nach den bisherigen Gesetzen noch kürzere Verjährungs- 
fristen, so behalt es dabei sein Bewenden. 
S. 4. 
Die Verjährung fängt an in Betreff: 
1) der Gebühren und Auslagen der in 9. 2. Nr. 2. genannten Personen, 
in sofern ihre Forderungen einer Festsetzung durch die vorgesetzte Behörde 
bedürfen, mit dem letzten Dezember desjenigen Jahres, in welchem sie 
im Stande gewesen sind, die Uhutdation zur Fesisetzung einzureichen; 
2) der in Prozessen und Untersuchungen vorkommenden Gerichtskosten, 
Steimpel= und Portogefälle mit dem letzten Dezember desjenigen Jahres, 
in welchem der Prozeß oder die Untersuchung durch rechtskräftiges Er- 
kenntnit, Entsagung oder Vergleich beendet worden ist; 
3) aller übrigen in den W. #1. und 2. aufgeführten Forderungen mit dem 
auf
	        
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