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g. 4.
Der Notar ist zur Belehrung der Interessenten und zur ausdrücklichen
Erwähnung dieser Belehrung verpflichtet, wenn er wahrnimmt, daß auch nur
ein Interessent entweder zu dem beabsichtigten Geschäft ganzlich unfahig oder
nicht im Stande ist, die rechtlichen Folgen des Geschäfts zu übersehen.
g. 5.
Kein Notar darf eine Verhandlung aufnehmen, bei welcher er selbst,
oder seine Frau, oder einer von seinen oder seiner Frau Verwandten oder
Verschwägerten in auf= und absteigender Linie, oder in der Seitenlinie bis zum
Grade des Oheims oder Neffen einschließlich, betheiligt sind, oder worin eine
Verfügung zu Gunsten einer der genannten Personen getroffen wird.
g. 6.
In prozessualischen Angelegenheiten, in welchen der Notar einem der
Betheiligten als Justizkommissarius bedient ist, oder bedient gewesen ist, so
wie in den Angelegenheiten einer Partei, deren Generalmandatar der Notar
ist, darf derselbe keine Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufnehmen.
S. 7.
Zu jeder Verhandlung hat der Notar entweder einen zweiten Notar
oder zwei Zeugen Auziehen, in deren Gegenwart die Vorlesung der Ver-
handlung und die Beifügung der Unterschrift, oder des Handzeichens derjeni-
gen Interessenten, welche nicht schreiben können, erfolgen muß.
Die Zeugen müssen dem Notar von Person bekannte Inländer, männ-
lichen Geschlechts, volljährig und des Lesens und Schreibens kundig sein.
Unfähig, als Zeugen zu dienen, sind:
1) Taube, Stumme und gerichtlich für Verschwender erklärte Personen;
2) diejenigen, welche wegen irgend eines Verbrechens Zuchthausstrafe er-
litten haben, oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Un-
treue, Fälschung oder Eidesbruchs zu irgend einer Strafe verurtheilt
worden sind;
3) diesent en, welche für unfahig erklärt worden, einen nokhwendigen Eid
u leisten;
4 beejenigen. denen in der Gemeinde, in welcher sie ihren Wohnsitz haben,
das Gemeinde= oder Stimmrecht in Gemäßheit der Städte= oder Land-
gemeindeordunngen wegen Unwürdigkeit versagt oder entzogen ist;
5) diejenigen, welche eines öffentlichen Amtes entsetzt worden sind.
g. 8.
Die Bestimmungen des F. 5. finden auch auf den zweiten Notar und
die Zeugen Anwendung.
Auch darf der Rotar mit den Instrumentszeugen oder mit dem zuge-
zogenen zweiten Notar in dem im F. 5. angegebenen Grade nicht verwandt
oder verschwägert sein.
K. 9.
Die Dienstboten und Gehülfen der Betheiligten und Notare, nament-
lich