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K. 15.
Die solchergestalt #eschlossene Verhandlung ist von den Notaren und
Zeugen eigenhändig mit Vor= und Zunamen zu unterschreiben.
S. 16.
Die Urschrift dieser Verhandlung bleibt in den Händen des Notars.
Die Betheiligten erhalten Ausfertigungen derselben; zu diesem Zwecke ist eine
wortgetreue Abschrift der Verhandlung mit allen Unterschriften anzufertigen
und darunter folgender Vermerk zu setzen: "
Vorstehende in das Register unter NVr. . Jahr . ... eingetragene
Verhandlung wird hiermit für N. N. ausgefertigt.
Sind mehrere Exemplare ausgefertigt, so wird dies hier beigefügt.
Unter diesen Vermerk muß der Ort, das Jahr, der Monat und Tag
der erfolgten Ausfertigung gesetzt, das Notariatssiegel, welches zugleich die
Schnur, wodurch mehrere Bogen mit einander zu verbinden sind, halten muß,
beigedrückt, und diese Ausfertigung von dem Notar eigenhändig mit Beifügung
seines Amtstitels unterzeichnet werden. «
S. 17.
Wie viel Exemplare der Verhandlung auszufertigen sind, hängt von den
Anträgen der Parteien ab. Der Notar ist dafür verantwortlich, daß sämmt-
liche Exemplare genau mit einander übereinstimmen, und daß auf der uUrschrift,
so wie auf jedem Exemplare der Ausfertigung (F. 10.) bemerkt wird, wie oft
die Verhandlung ausgefertigt und wem jedes Exemplar zugestellt worden.
Fernere Ausfertigungen, so wie beglanbigre Abschriften oder Auszüge
darf der Notar an Niemand außer den Betheiligten, deren Erben oder Rechts-
nachfolgern geben.
g. 18.
Wird von einem der Betheiligten, deren Erben oder Rechtsnachfolgern
eine anderweitige Ausfertigung erbeten, sei es, daß sie keine erhalten haben,
oder daß sie einer neuen Ausfertigung beduͤrfen, so muß, wie im Falle des
§&. 17., der Name des Empfängers und der Tag der Verabfolgung auf der
Urschrift vermerkt und in der Ausfertigungsklausel (V. 16.) der Grund, weshalb
die neue Ausfertigung ertheilt ist, angegeben werden.
. 19.
Die Notare sind verpflichtet, über die Verhandlungen, bei denen sie mit-
gewirkt haben, Verschwiegenheit zu beobachten.
K. 20.
Bei den bestehenden Vorschriften, welche die Notare verpflichten, den
Gerichten oder anderen Behörden beglaubigte Abschriften der Urkunden mitzu-
theilen oder davon Kenntniß zu geben, verbleibt es auch fernerhin.
g. 21.
Wollen die Interessenten nur die Unterschrift eines von ihnen vollzogenen
Instruments anerkennen, so ist der Notar weder schuldig, noch befugt, von dem
Inhalt des Instruments Kenntniß zu nehmen.
In