Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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. 34. 
Im Großherzogthum Posen bleibt es rücksichtlich des Atrestes §S. 32. 
und des Vermerks §. 33. bei der besonderen Vorschrift des F. IX. der Ver- 
ordnung vom 16. Juni 1834. (Gesetzsammlung Seite 75.) 
. 35. 
Es ist unstatthaft, die Notariatsurkunden bles in der fremden oder blos 
in der deutschen Sprache aufzunehmen und auszzufertigen, selbst wenn die des 
Deutschen unkundige Parthei das Eine oder das Andere ausdrücklich verlan- 
gen sollte. 
g. 30. 
Jeder Notar ist verpflichtet, ein von dem Vorstande des Untergerichts 
seines Wohnortes paginirtes und mit dessen Handzuge versehenes Register zu 
führen, und in die busschicdenen Kolonnen desselben jede von ihm aufgenommene 
Verhandlung nach der Zeitfolge unter fortlaufenden Nummern, das Datum, 
die Natur und Beschaffenheit des Geschafts, den Namen, Stand und Wohn- 
ort der Betheiligten einzutragen. 
In dem Register darf nichts radirt und zwischen die Linien eingeschaltet 
werden. 
Auf jeder Ausfertigung wird die Nummer vermerkr, unter welcher die 
Verhandlung in das Register eingetragen ist. 
§ 37. 
Bei dem Ausscheiden, dem Tode oder der Verstzung eines Notars in 
einen andern Amtsbezirk hat das Untergericht, in dessen Bezirk der Notar 
seinen Wohnsitz hatte, alle das Amt desselben betreffenden Papiere (Urschriften, 
Regisier u. s. w.) nebst dem Oienstsiegel an sich zu nehmen und aufzubewahren. 
Dem vorgesetzten Obergerichte ist hiervon Anzeige zu machen. 
. 38. 
Das Gericht, bei welchem nach der Bestimmung des 9. 37. die amt- 
lichen Papiere des Notars aufbewahrt werden, isi befugt, Ausfertigungen dar- 
aus unter seinem Siegel und seiner Unterschrift zu ertheilen. » 
Dabei isi der Grund, weshalb die Ausfertigung von dem Gerichte er- 
theilt wird, anzuführen und die Vorschrift des §. 18. zu beobachten. 
g. 39. 
Wird ein Notar vom Amte suspendirt, so bäng es von der Bestim- 
mung des Obergerichts ab, ob schon während der Suspension sämmrliche 
Papiere an das betreffende Gericht abgegeben, oder diesem nur das Register 
nebst dem Notariatssiegel ausgeliefert, und die einzelnen Urschriften, von 
welchen Ausfertigungen verlangt werden, vorgelegt werden sollen, um in Stelle 
des suspendirten Notars die Ausfertigungen zu ertheilen. 
# . 40. 
Die von den Notaren innerhalb ihrer Kompetenz und mit Beobachtung 
der wesentlichen Förmlichkeiten aufgenommenen Urkunden, die Urschriften wie 
die Ausfertigungen, haben dieselbe Beweiskraff und Glaubwürdigkeit, wie die 
gerichtlich aufgenommenen Protokolle und Ausfertigungen. 
G.. 2398.) 70% S. 41.
	        
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