Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Sachregister. 1845. 45 
Katholisch-kirchliche Angelegenheiten, (Fortf.) 
Angelegenheiten der römisch--katholischen Kirche, nament- 
lich auch die Ernenmung und Bestätigung der weltlichen 
Kirchenbedienten. (ebend. §. 3.) 444. 
Kaufleute, auf deren Gehülfen und Lehrlinge finden die 
Bestimmungen der Ss. 134—100. der Gew.-Orb. v. 17. 
Janr. 45. keine Anwendung, vielmehr sind deren Ver- 
hältnisse fernerhin nach den bisherigen Vorschristen zu 
beurtheilen. (ebend. §. 101.) 71. 
Kaufmännische Bücher, in Berlin, Gebührensätze 
für die zu deren Revision bei gerichtlichen Geschäften zu- 
gezogenen Revisoren. (A. K. O. v. 27. Juni 45.) 440. 
Kaufmännische Korporationen, hinslchtlich der 
Aufnahme in dies. und der Ausschließung aus deuf. be- 
wendet es bei den bestehenden Vorschriften. (Gew.-Orb. 
v. 17. Janr. 45. S. 109.) 62. 
Kaufmännische Rechte, deren Erwerb durch den Bei- 
tritt zur kaufmännischen Korporation nach den bestehenden 
Vorschriften. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. 8. 94.) 68. 
Kaulbars-Fischerei, im frischen und kurischen Haff, 
Anordnungen für dies. (Fischerei-Ordd. v. 7. März. 45. 
S. 25. u. S. B2.) 127. 149. 
Kautionen, deren Bestellung von den Führern und ersten 
Maschinenwärtern der Dampfschiffe auf dem Rheine und 
der Mosel, in Anwendung des §. 14. der Verord. v. 24. 
Mai 1844. (Ges.-Samml. S. 270. f.) (A. K. O. o. 
15. Septbr. 45.) 725. — s. auch Amtskautionen. 
Keitel-Fischerei, Ausübung ders. auf dem frischen und 
kurischen Haff. (Fischerei-Ordd. v. 7. März 45. SS. 22. 
23. u. §. 20.) 126. 127. 144. 
Kinder, aktiver Militairpersonen und Beamten, in väter- 
licher Gewalt stehend und Mitglieder deren Hausstandes, 
bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes der Erlaubniß der 
jeuen vorgesetzten Dienstbehörde. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 
45. S. 19.) 44. — bestrafter Verbrecher, noch unter väter- 
licher Gewalt stehend, bedürfen zum Beginn eines selbst- 
ständigen Gewerbebetriebes der Erlaubniß der Ortspolizei- 
Obrigkeit. (ebend. §. 21.) 45. — in wiefern solche zu 
versagen ist. (ebend. §. 21.) 45. — (. auch Minder- 
jährige. 
Kirchen, bei Theilungen deren Grundstücke finden die 
Bestimmungen der S§. 2—4. des Ges. v. Z. Janr. 45. 
über die Zertheilung von Grundstücken keine Anwendung. 
(ebend. §. ö. Nr. 1.) 20. — Regulirung und Verthei- 
lung der an solche zu entrichtenden Abgaben und Leistun- 
gen bei Zertheilungen von Grundstücken. (G. v. 3. Janr. 
45. S§. 7—24.) 26—30. — desgl. bei Gründung neuer 
Ansiedelungen. (ebend. S§. 25. u. 26.) 30. 31. — Un- 
tersagung oder bedingungsweise Gestattung von Betriebs- 
stätten solcher Gewerbe, deren Ausübung mit ungewöhn- 
lichem Geräusche verbunden ist, in der Nähe jeuer. 
Kirchen, (Forts.) 
(Gew.-Orb. v. 17. Janr. 45. §F. 40.) 49. — was nach 
den Festsetzungen der Staatsbehörde in deren Angelegen- 
heiten erfordert wird, sind die Gemeinden zu leisten ver- 
pflichtet. (Rheinische Gemeinde= Ord. v. 23. Juli 45. 
#S 86.) 544. — evangelische, die Beaufsichtigung der 
Verwaltung des Vermögens ders. verbleibt den Regie- 
rungen. (V. v. 27. Juni 45. §. Z. Nr. 5.) 441. f. — 
Erleichterungen in der Vermögensverwaltung ders. nach 
Märkischem Provinzialrechte, und zwar in denjenigen Lau- 
destheilen, in welchen die Konsistorial= und Visitations- 
Ord. vom Jahre 1573. Anwendung findet. (A. R. O. 
v. 11. Juli 45.) 485. 480. — deogl. Verwendung der 
Uberschüsse aus ders. zu anderen kirchlichen und Schul- 
zwecken. (ebend. Nr. 4.) 480. — s. auch Religion und 
Besltztitel. 
Kirchenabgaben und Zuschläge für dies. zu Staats- 
steuern, deren exrekutische Beitreibung in der Provinz 
Westphalen. (V. v. 30. Juni 45. §. 1. Nr. 1. u. ö.) 
445. 
Kirchenbauten, streitige, in solchen verbleibt den Re- 
gierungen die Regulirung des Interimistikums. (V. v. 
27. Juni 45. §. 3. Nr. 1.) 441. — deren Ausführung 
nach Märkischem Provinzialrechte. (A. K. O. v. 11. Juli 
45. Nr. 3. u. 4.) 486. 
Kirchenbediente, weltliche, für die Verwaltung des 
kirchlichen Vermögens, deren Ernennung oder Bestäti- 
Zung, sowie deren Beaufsichtigung, verbleibt den Regie 
rierungen. (V. v. 27. Juni 45. 8. 3. Nr. 6.) 442 
von Privatpatronen und Gemeinden, oder für * 
landesherrlichen Patronats ernannt, deren Bestätigung 
durch die Konslstorien, sofern solche verfassungsmäßig er- 
forderlich und die Anstellung nicht für die Verwaltung 
des kirchlichen Vermögens ersolgt ist. (ebend. §. 1. Nr. 3 
u. §. 2.) 441. — desgl. deren Beaufsichtigung durch eben 
dieselben. (ebend. §. 1. Nr. 4.) 441. — weltliche der 
römisch-katholischen Kirche, deren Ernennung und Be- 
stätigung durch die Regierungen. (V. v. 27. Juni 45. 
S. 3.) 444 
Kirchenbücher, die Aufsicht über solche verbleibt den 
Regierungen. (V. v. 27. Juni 45. F. Z. Nr. 2.) 441. 
— die über solche bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
sind auch bei Führung und Bewahrung der Geburts-, 
Trauungs= und Sterberegister in den Kirchengemeinden 
der von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche 
sich getrennt haltenden Lutheraner * befolgen. (General- 
Konzession v. 23. Juli 45. Nr. 7.) 517. 
Kirchendiener, Verbesserung deren Einkommens in der 
Mark Brandenburg aus den übershüfen der Kirchen- 
vermögens-Verwaltung. (A. K. O. v. 11. Juli 45. 
Nr. 4.) 480 
Kirchen-
	        
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