Sachregister. 1845. 45
Katholisch-kirchliche Angelegenheiten, (Fortf.)
Angelegenheiten der römisch--katholischen Kirche, nament-
lich auch die Ernenmung und Bestätigung der weltlichen
Kirchenbedienten. (ebend. §. 3.) 444.
Kaufleute, auf deren Gehülfen und Lehrlinge finden die
Bestimmungen der Ss. 134—100. der Gew.-Orb. v. 17.
Janr. 45. keine Anwendung, vielmehr sind deren Ver-
hältnisse fernerhin nach den bisherigen Vorschristen zu
beurtheilen. (ebend. §. 101.) 71.
Kaufmännische Bücher, in Berlin, Gebührensätze
für die zu deren Revision bei gerichtlichen Geschäften zu-
gezogenen Revisoren. (A. K. O. v. 27. Juni 45.) 440.
Kaufmännische Korporationen, hinslchtlich der
Aufnahme in dies. und der Ausschließung aus deuf. be-
wendet es bei den bestehenden Vorschriften. (Gew.-Orb.
v. 17. Janr. 45. S. 109.) 62.
Kaufmännische Rechte, deren Erwerb durch den Bei-
tritt zur kaufmännischen Korporation nach den bestehenden
Vorschriften. (Gew.-Ord. v. 17. Janr. 45. 8. 94.) 68.
Kaulbars-Fischerei, im frischen und kurischen Haff,
Anordnungen für dies. (Fischerei-Ordd. v. 7. März. 45.
S. 25. u. S. B2.) 127. 149.
Kautionen, deren Bestellung von den Führern und ersten
Maschinenwärtern der Dampfschiffe auf dem Rheine und
der Mosel, in Anwendung des §. 14. der Verord. v. 24.
Mai 1844. (Ges.-Samml. S. 270. f.) (A. K. O. o.
15. Septbr. 45.) 725. — s. auch Amtskautionen.
Keitel-Fischerei, Ausübung ders. auf dem frischen und
kurischen Haff. (Fischerei-Ordd. v. 7. März 45. SS. 22.
23. u. §. 20.) 126. 127. 144.
Kinder, aktiver Militairpersonen und Beamten, in väter-
licher Gewalt stehend und Mitglieder deren Hausstandes,
bedürfen zum Betriebe eines Gewerbes der Erlaubniß der
jeuen vorgesetzten Dienstbehörde. (Gew.-Ord. v. 17. Janr.
45. S. 19.) 44. — bestrafter Verbrecher, noch unter väter-
licher Gewalt stehend, bedürfen zum Beginn eines selbst-
ständigen Gewerbebetriebes der Erlaubniß der Ortspolizei-
Obrigkeit. (ebend. §. 21.) 45. — in wiefern solche zu
versagen ist. (ebend. §. 21.) 45. — (. auch Minder-
jährige.
Kirchen, bei Theilungen deren Grundstücke finden die
Bestimmungen der S§. 2—4. des Ges. v. Z. Janr. 45.
über die Zertheilung von Grundstücken keine Anwendung.
(ebend. §. ö. Nr. 1.) 20. — Regulirung und Verthei-
lung der an solche zu entrichtenden Abgaben und Leistun-
gen bei Zertheilungen von Grundstücken. (G. v. 3. Janr.
45. S§. 7—24.) 26—30. — desgl. bei Gründung neuer
Ansiedelungen. (ebend. S§. 25. u. 26.) 30. 31. — Un-
tersagung oder bedingungsweise Gestattung von Betriebs-
stätten solcher Gewerbe, deren Ausübung mit ungewöhn-
lichem Geräusche verbunden ist, in der Nähe jeuer.
Kirchen, (Forts.)
(Gew.-Orb. v. 17. Janr. 45. §F. 40.) 49. — was nach
den Festsetzungen der Staatsbehörde in deren Angelegen-
heiten erfordert wird, sind die Gemeinden zu leisten ver-
pflichtet. (Rheinische Gemeinde= Ord. v. 23. Juli 45.
#S 86.) 544. — evangelische, die Beaufsichtigung der
Verwaltung des Vermögens ders. verbleibt den Regie-
rungen. (V. v. 27. Juni 45. §. Z. Nr. 5.) 441. f. —
Erleichterungen in der Vermögensverwaltung ders. nach
Märkischem Provinzialrechte, und zwar in denjenigen Lau-
destheilen, in welchen die Konsistorial= und Visitations-
Ord. vom Jahre 1573. Anwendung findet. (A. R. O.
v. 11. Juli 45.) 485. 480. — deogl. Verwendung der
Uberschüsse aus ders. zu anderen kirchlichen und Schul-
zwecken. (ebend. Nr. 4.) 480. — s. auch Religion und
Besltztitel.
Kirchenabgaben und Zuschläge für dies. zu Staats-
steuern, deren exrekutische Beitreibung in der Provinz
Westphalen. (V. v. 30. Juni 45. §. 1. Nr. 1. u. ö.)
445.
Kirchenbauten, streitige, in solchen verbleibt den Re-
gierungen die Regulirung des Interimistikums. (V. v.
27. Juni 45. §. 3. Nr. 1.) 441. — deren Ausführung
nach Märkischem Provinzialrechte. (A. K. O. v. 11. Juli
45. Nr. 3. u. 4.) 486.
Kirchenbediente, weltliche, für die Verwaltung des
kirchlichen Vermögens, deren Ernennung oder Bestäti-
Zung, sowie deren Beaufsichtigung, verbleibt den Regie
rierungen. (V. v. 27. Juni 45. 8. 3. Nr. 6.) 442
von Privatpatronen und Gemeinden, oder für *
landesherrlichen Patronats ernannt, deren Bestätigung
durch die Konslstorien, sofern solche verfassungsmäßig er-
forderlich und die Anstellung nicht für die Verwaltung
des kirchlichen Vermögens ersolgt ist. (ebend. §. 1. Nr. 3
u. §. 2.) 441. — desgl. deren Beaufsichtigung durch eben
dieselben. (ebend. §. 1. Nr. 4.) 441. — weltliche der
römisch-katholischen Kirche, deren Ernennung und Be-
stätigung durch die Regierungen. (V. v. 27. Juni 45.
S. 3.) 444
Kirchenbücher, die Aufsicht über solche verbleibt den
Regierungen. (V. v. 27. Juni 45. F. Z. Nr. 2.) 441.
— die über solche bestehenden gesetzlichen Vorschriften
sind auch bei Führung und Bewahrung der Geburts-,
Trauungs= und Sterberegister in den Kirchengemeinden
der von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche
sich getrennt haltenden Lutheraner * befolgen. (General-
Konzession v. 23. Juli 45. Nr. 7.) 517.
Kirchendiener, Verbesserung deren Einkommens in der
Mark Brandenburg aus den übershüfen der Kirchen-
vermögens-Verwaltung. (A. K. O. v. 11. Juli 45.
Nr. 4.) 480
Kirchen-