Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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9. 41. 
Als wesentliche Förmlichkeiten sind die in den &#. 10. 11. 13. 14. 15. 
21. 22. 24. bis 27. 30. bis 33. 35. enthaltenen Besiimmungen anzusehen. 
K. 42. 
Die Verletzung dieser wesentlichen Förmlichkeiten hat zur Folge, daß das 
Instrument nicht die Kraft einer Notariatsurkunde hat. 
g. 43. 
Verletzungen der Vorschriften dieser Verordnung, so wie anderer das 
Notariat betreffender gesetzlicher Bestimmungen, sind an dem Notar, vorbe- 
haltlich der Entschädigungsansprüche der Interessenten, wenn die Sache nicht 
ur Einleitung einer peinlichen Untersuchung angethan ist, nach Vorschrift des 
Fesetes vom 29. März 1844. im Wege des Dieziplinar-Strafverfahrens zu 
ahnden. Dabei kann wegen Verletzung des §F. 2. nach Umsländen auch schon 
im ersten Falle die Entfernung aus dem Amte ausgesprochen werden. 
K. 44. 
Die Obergerichte haben von Zeit zu Zeit die Geschäftsführung jedes in 
ihrem Departement angestellten Notars revidiren zu lassen. Die Notare sind 
schuldig, den Kommissarien sämmtliche Urkunden und Register zur Einsicht 
vorzulegen. 
G. 45. 
Alle den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehende gesetzliche 
Vorschriften, insbesondere die G#. 49 — 77. Titel 7. Theil III. der Allgemeinen 
Gerichtsordnung und das Gesetz vom 9. Juli 1841. (Gesetzsammlung S. 129.), 
werden aufgehoben; dagegen behält es bei allen anderen hier nicht abgeander= 
ten Bestimmungen über Anstellung, Rechte und Pflichten der Notare sein 
Bewenden. 
K. 46. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1846. in Kraft. 
Alle vor diesem Tage aufgenommene Notariatsurkunden werden lediglich nach 
den bisherigen Gesetzen beurtheilt und können insbesondere deshalb, weil ab- 
weichend von der Vorschrift des §F. 9. dieser Verordnung Privatschreiber oder 
Gehülfen der Notare als Instrumentszeugen zugelassen sind, nicht als ungültig 
angefochten werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 11. Juli 1845. 
¶. S) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Uhden. 
Beglaubigt: 
Bode. 
  
(Nr 2590.)
	        
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