Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2599.) Gesetz über die Form einiger Rechtogeschäfte. Vom 11. Juli 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
reußen rc. . 
haben die bestehenden Vorschriften über die Form der Rechtsgeschäfte einer 
Revision unterwerfen lassen, und verordnen auf den Antrag Unseres Staats- 
Ministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths für 
diejenigen Theile Unserer Monarchie, in denen das Allgemeine Landrecht und 
die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzkraft haben, was folgt: 
S. 1. 
Bei folgenden Rechtsgeschaften soll die bisher vorgeschriebene Mitwir- 
kung der Gerichte nicht mehr erforderlich sein, sondern zur Gültigkeit dieser 
Geschäfte die für Verträge um Allgemeinen vorgeschriebene Form genügen: 
a) bei den Altentheils= oder Auszugsverträgen (§9. 003. und 601. Titel 11. 
Theil I. des Allg. Landr., und F. ö. Nr. 3. Titel 1. Theil II. der Allg. 
Gerichtsordnung); 
b) bei Vergleichen über künftige Verpflegungsgelder (F. 413. Titel 16. 
Theil I. des Allg. Landr. und §. 6. Jr. 6. Titel 1. Theil II. der Allg. 
Gerichtsordnung); 
c) bei Erbschaftskäufen (F. 473. Titel 11. Theil I. des Allg. Landr. und 
. 9. Nr. 2. Titel 1. Theil II. der Allg. Gerichtsordnung); 
) bei Verkäufen künftiger Sachen, wenn der Kaufpreis die Summe von 
hundert Thalern übersteigt G. 583. Titel 11. Theil I. des Allg. Landr. 
und §. 9. Nr. 3. Titel 1. Theil II. der Allg. Gerichtsordnung); 
e) bei der Einwilligung zur Versicherung auf das Leben eines Dritten 
(C. 1973. Titel 8. Theil II. des Allg. Landr.). 
. 2. 
Folgende Rechtsgeschäfte können fortan auch von einem Notar aufge- 
nommen werden: . 
a) Wechselproteste bei trockenen Wechseln (G. 1200. Titel 8. Theil II. des 
Allg. Landr.); " 
b) Vollmachten zur Erhebung von Sachen und Geldern bei Gericht. Der 
§. 110. Titel 13. Theil I. des Allg. Landr. wird aufgehoben, dagegen bleibt 
der F. 571. Titel 12. Theil I. des Allg. Landr., wonach ein gerichtlich 
niedergelegtes Testament oder Kodizill nur an einen gerichtlich besiellten 
Bevollmächtigten zurückgegeben werden darf, in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 11. Juli 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Uhden. 
Be laubigt: 
ode. 
  
(N., 2599—2500.) (Nr. 2600.)
	        
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