Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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F. 4. 
Hält die Ortspolizeibehörde die in Beziehung auf die Beslimmungen im 
2. No. 2. Litt. a. und b. beigebrachten Nachweise nicht für genügend, so 
146 die Verhandlungen sofort dem Landrathe zur Entscheidung einzureichen 
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g. 5. 
Außer diesem Falle (F. 4.) sind zuvörderst die Vertreter der Ortsge- 
meinde, und, wenn die Ansiedelung in der Nähe einer benachbarten Gemeinde 
geschehen soll, auch deren Vertreter, in den Städten die Stadtverordneten, in 
den Landgemeinden die Gemeindeverordneten oder die Meistbeerbten, über die 
berbsichttge Ansiedelung unter Vorlegung aller Beweisstücke (G. 2.) zu ver- 
nehmen. 
g. b. 
Widersprechen die Gemeindevertreter der Ansiedelung, so darf diese nicht 
gestattet werden, wenn 
1) der im F. 2. unter 2. Litt. c. vorgeschriebene Nachweis nicht gefuͤhrt 
worden, oder 
2) von der Ansiedelung Gefahr fuͤr das Gemeinewesen zu besorgen, und 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Ansiedelung und ihrer Bewohner mit 
ungewoͤhnlichen Schwierigkeiten verknuͤpft ist. 
Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn 
a) die Ansiedelung an einem von andern Wohnungen erheblich entfernten 
oder sonst unpassend gelegenen Orte, namentlich in der Nähe von Forsten 
und Holzungen geschehen soll, und zugleich 
b) derjenige, welcher die Ansiedelung beabsichtigt, bescholtenen Rufes ist. 
F. 7. 
Liegen Gründe vor, welche die Gemeindevertreter nach H. bö. zum Wi- 
derspruche gegen die Ansiedelung berechtigen würden, die Gemeindevertreter fin- 
den sich jedoch veranlaßt, einen Widerspruch dagegen nicht einzulegen, so hat 
die Behörde (F. 9.) nach den Umständen zu ermessen: welches Gewichr hier- 
nach den erwähnten Gründen noch beizulegen, ob in Rücksicht auf dieselben die 
Niederlassung dennoch zu untersagen oder ob solche wegen der obwaltenden be- 
sonderen Verhältnisse zu gestatten sei. 
. 8. 
Die Vorschriften der §#. 1. bis 7. finden, außer dem Fall einer Ver- 
erbung, auch dann Anwendung, wenn Wohnungsgebäude innerhalb der ersten 
fünf Jahre nach ihrer Erbauung von einem mit Wohngebäuden besetzten 
Grundslücke abgetrennt und an Andere zu neuen Ansiedelungen eigenthümlich 
oder in Erbzins oder Erbpacht überlassen werden. 
. 9. 
Die Ortspolizeibehoͤrde hat die von ihr gefuͤhrten Berhandlungen und 
die Erklärungen der Gemeindevertreter mittelst gutachtlichen Berichts dem Land- 
rath einzureichen, welcher über die Gestattung ger Ansiedelung entscheide (0 
(Nr. 2600.) .
	        
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