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mehr die Quittung, oder, soweit der Anspruch noch besteht, der Morti-
slkationsschein des Berechtigten die Stelle des Praäklusionserkenntnisses
vertreten.
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er-
folgten Einrichtung des Hypothekenbuchs eingeleitet werden, hat das
Land= und Stadtgericht zu Medebach die Aufnahme der Tare und den
Bietungstermin nur denjenigen Hypothekenglaäubigern und Realberechtigten
besonders bekannt zu machen, deren Rechte bis zur Einleitung der Sub-
hastation bei den neu angelegten Hppothekenakten angemeldet worden
sind. Allen andern, dem Gericht noch nicht wieder bekannt gewordenen
Hypothekengläubigern und Realberechtigten, sowie allen sonsi vorhandenen
unbekannten Realprätendenten ist in dem öffentlichen Subhastationspa-
tente die Warnung zu stellen, daß beim Ausbleiben im Bietungstermine
der Zuschlag und di Vertheilung der Kaufgelder erfolgen werde, ohne
Rücksicht auf die Rechte und Ansprüche der Ausbleibenden an das Grund-
stück, mit denen dieselben demnächst nicht weiter gehört werden würden.
Sie haben diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 11. Juli 1845.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Jusiizminister Uhden.
(Nr. 2603.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Dienste in denjenigen Theilen der Provinz
Sachsen, in welchen die Ablösungsordnung vom 7. Juni 1821 gilt. Vom
18. Juli 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 7.
verordnen, in Berücksichtigung des Wunsches Unserer getreuen Stände der
Provinz Sachsen, auf den Antrag Unseres Scaatsministeriums und nach ver-
nommenem Gutachten Unseres Staatsraths, für diejenigen Theile der gedachten
Provinz, in denen die Ablösungsordnung vom 7. Juni 1821. Gesetzeskraft hat,
was folgt:
K. 1.
Der in den G. 1. und 2. der Ablôsungsordnung vom 7. Juni 1821.
gemachte Unterschied zwischen Ackernahrungen und Dienst-Familienstellen findet
nicht ferner Statt; es können vielmehr alle Arten von Hand= und Spanndien-
sten, welche auf Grundstücken haften, die eigenthümlich oder zu Erbzins= oder
Erbpachts-Rechten besessen werden, auf den einseitigen Antrag sowohl des Be-
rechtigten als des Verpflichteten abgelöst werden.
Ausgenommen bleiben jedoch diejenigen Dienste, welche nach F. 5. des
gedachten Geseges keiner Ablösung unterworfen sind.
. 2.