Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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mehr die Quittung, oder, soweit der Anspruch noch besteht, der Morti- 
slkationsschein des Berechtigten die Stelle des Praäklusionserkenntnisses 
vertreten. 
5) Bei nothwendigen Subhastationen, welche gegenwärtig und bis zur er- 
folgten Einrichtung des Hypothekenbuchs eingeleitet werden, hat das 
Land= und Stadtgericht zu Medebach die Aufnahme der Tare und den 
Bietungstermin nur denjenigen Hypothekenglaäubigern und Realberechtigten 
besonders bekannt zu machen, deren Rechte bis zur Einleitung der Sub- 
hastation bei den neu angelegten Hppothekenakten angemeldet worden 
sind. Allen andern, dem Gericht noch nicht wieder bekannt gewordenen 
Hypothekengläubigern und Realberechtigten, sowie allen sonsi vorhandenen 
unbekannten Realprätendenten ist in dem öffentlichen Subhastationspa- 
tente die Warnung zu stellen, daß beim Ausbleiben im Bietungstermine 
der Zuschlag und di Vertheilung der Kaufgelder erfolgen werde, ohne 
Rücksicht auf die Rechte und Ansprüche der Ausbleibenden an das Grund- 
stück, mit denen dieselben demnächst nicht weiter gehört werden würden. 
Sie haben diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 11. Juli 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Jusiizminister Uhden. 
  
(Nr. 2603.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Dienste in denjenigen Theilen der Provinz 
Sachsen, in welchen die Ablösungsordnung vom 7. Juni 1821 gilt. Vom 
18. Juli 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 7. 
verordnen, in Berücksichtigung des Wunsches Unserer getreuen Stände der 
Provinz Sachsen, auf den Antrag Unseres Scaatsministeriums und nach ver- 
nommenem Gutachten Unseres Staatsraths, für diejenigen Theile der gedachten 
Provinz, in denen die Ablösungsordnung vom 7. Juni 1821. Gesetzeskraft hat, 
was folgt: 
K. 1. 
Der in den G. 1. und 2. der Ablôsungsordnung vom 7. Juni 1821. 
gemachte Unterschied zwischen Ackernahrungen und Dienst-Familienstellen findet 
nicht ferner Statt; es können vielmehr alle Arten von Hand= und Spanndien- 
sten, welche auf Grundstücken haften, die eigenthümlich oder zu Erbzins= oder 
Erbpachts-Rechten besessen werden, auf den einseitigen Antrag sowohl des Be- 
rechtigten als des Verpflichteten abgelöst werden. 
Ausgenommen bleiben jedoch diejenigen Dienste, welche nach F. 5. des 
gedachten Geseges keiner Ablösung unterworfen sind. 
. 2.
	        
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