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g. 2.
Ist der Berechtigte dem Dienstpflichtigen zu Gegenleisiungen in Gelde
oder in Naturalien verpflichtet, so wird der Werth der Gegenleistungen von
dem Werthe der Dienste in Abzug gebracht.
Uebersteigt der Werth der Gegenleistungen den Werth der Dienste, so
hat der Berechtigte ohne Unterschied, ob der Antrag auf Ablösung von dem
Berechtigten oder dem Verpflichteten ausgeht, diesen Mehrwerth zu vergüten.
Eine Ausnahme hiervon findet nur Statt, wenn dem Berechtigten aus einem
besondern Rechtsgrunde die Befugniß zusteht, wider den Willen des Verpflich-
teten auf die Dienste zu verzichten und sich dadurch von den Gegenleistungen
u befreien.
Die Vergütung des Mehrwerths der Gegenleistungen erfolgt, wenn beide
Theile sich nicht anders einigen, in einer festen Geldrente. Diese Rente kann
nach den bestehenden Grundsätzen abgelöst werden.
In soweit die Vorschrift des §. 12. der Ablösungsordnung vom 7. Juni
1821. diesen Bestimmungen entgegenlauft, wird dieselbe hiermit aufgehoben.
g. 3.
Der Abloͤsung nach den Grundsaͤtzen der W. 1. und 2. ist insbesondere
auch das Oienstverhältnit, welches dem Zehntschnitt= und Erbdrusch zum Grunde
liegt, unterworfen.
Die Schnittermandel und der Drescherscheffel, welche die Zehneschnitter
und Erbdrescher für ihre Dienste beziehen, sind daher fortan nicht mehr zu
den, nach den Besimmungen der §#. 26. 30. 31. und 32. der Ablösungsord-
mung für sich ablösraren Naturalabgaben zu rechnen, vielmehr ist der von
den Zehntschnittern und Erbdreschern zu verrichtende Dienst als die Hauptlei-
stung, die Schnittermame und der Drescherscheffel aber als die Gegenleistung
anzusehen, welche nur zugleich mit der Hauptleistung, in der im §. 2. dieses
Gesetzes erwäahnten Art, aufgehoben werden kann.
Bei der Bestimmung des Werths dieser Gegenleistungen kommen die
Vorschriften der #. 27. und 30. der Ablösungsordnung ferner zur Anwendung.
S. 4.
Trägt der Dienstberechtigte auf Ablösung des Zehntschnitts oder Erb-
drusches an, so muß er, wenn er sich nicht mit einzelnen oder sämmtlichen
Dienstpflichtigen anderweit einigt, den Autrag gegen alle demselben Gute
emeinschaftlich verpflichteten Zehntschnitter usd Erbdrescher richten. Geht der
Antrag aber von den Dienstpflichtigen aus, sf muß sich die Minorität der-
selben dem Beschluß der Majorität, nach dem Verhältniß der Theilnahme am
Dienst gerechnet, unterwerfen. «
Die Ablösung soll auch schon bei Gleichheit der Stimmen zulaͤssig sein.
g. 5.
Ist auf Aurrag der Dienstpflichtigen die Einleitung des Ablösungsver-
fahrens von der Behörde verfügt, so kann der Antrag nun durch einstimmigen
Beschluß aller Dienstpflichtigen wieder zurückgenommen werden. 6%
(Nr. 2604.) . 6.