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einfache Weise; ist jedoch eine soczielle Vermessung schon geschehen, oder wird
eine solche von einem beider Theile auf seine Kosten beantragt, so ist dieselbe
zum Grunde zu legen.
. 10.
Die Entschädigung für die im KF. 6. bezeichneten Hand= und Spann-
dienste, so wie für Handdienste von solchem Grundbesitz, auf welchem nicht
gleich Spanndienste haften, erfolgt auch dann, wenn die Dienste über 50
annshandtage jährlich betragen, durch feste, nach Maaßgabe der Ablösungs-
Ordnung ablösbare Geldrente, sofern die Interessenten nicht etwa wegen einer
anderen Entschädigung sich einigen.
Die entgegensiehenden Bestimmungen der §#. 13. bis 15. der Ablösungs-
Ordnung vom 7. Juni 1821. treten in Beziehung auf die gedachten Oienste
außer Kraft.
Dagegen bleibt es in Betreff der Entschädigung für Spanndienste an-
derer Art und für die damit verbundenen oder gleichzeitig von derselben Stelle
zu leistenden Handdienste bei den Vorschriften der erwähnten 9#. 13—15.
. 11.
Auf Ablösung nach den Grundsätzen des gegenwärtigen Gesetzes kann
selbst in den Fällen angetragen werden, in welchen vor Publikation dieses Ge-
setzes durch Verträge oder Vukat die Unablôsbarkeit der Dienste festgestellt
worden ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koniglichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 18. Juli 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Graf zu Stolberg. Graf v. Arnim. Uhden.
Beglaubigt:
ode.
(Tr. 2604—2605.) (Nr. 2605.)