Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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einfache Weise; ist jedoch eine soczielle Vermessung schon geschehen, oder wird 
eine solche von einem beider Theile auf seine Kosten beantragt, so ist dieselbe 
zum Grunde zu legen. 
. 10. 
Die Entschädigung für die im KF. 6. bezeichneten Hand= und Spann- 
dienste, so wie für Handdienste von solchem Grundbesitz, auf welchem nicht 
gleich Spanndienste haften, erfolgt auch dann, wenn die Dienste über 50 
annshandtage jährlich betragen, durch feste, nach Maaßgabe der Ablösungs- 
Ordnung ablösbare Geldrente, sofern die Interessenten nicht etwa wegen einer 
anderen Entschädigung sich einigen. 
Die entgegensiehenden Bestimmungen der §#. 13. bis 15. der Ablösungs- 
Ordnung vom 7. Juni 1821. treten in Beziehung auf die gedachten Oienste 
außer Kraft. 
Dagegen bleibt es in Betreff der Entschädigung für Spanndienste an- 
derer Art und für die damit verbundenen oder gleichzeitig von derselben Stelle 
zu leistenden Handdienste bei den Vorschriften der erwähnten 9#. 13—15. 
. 11. 
Auf Ablösung nach den Grundsätzen des gegenwärtigen Gesetzes kann 
selbst in den Fällen angetragen werden, in welchen vor Publikation dieses Ge- 
setzes durch Verträge oder Vukat die Unablôsbarkeit der Dienste festgestellt 
worden ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 18. Juli 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Graf zu Stolberg. Graf v. Arnim. Uhden. 
Beglaubigt: 
ode. 
(Tr. 2604—2605.) (Nr. 2605.)
	        
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