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(Nr. 2605.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Juli 1845., in Betreff der Stempelsteuer
für die Errichtung von Fideikommi-½= und Familienstiftungen.
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 5. d. M. will Ich zur Er-
läuterung und Ergänzung der in dem Tarife zum Stempelgesetze vom 7. März
1822. unter den Worten:
„Fideikommiß-Stiftungen“ enthaltenen Vorschrift hierdurch Folgendes
bestimmen:
1) Fideikommiß= Stiftungen — ohne Unterschied, ob sie zu Gunsten der
Anverwandten des Stifters oder anderer Personen errichtet werden —
unterliegen der Stempelsteuer von drei vom Hundert des Gesammt-
werths der denselben gewidmeten Gegenstände ohne Abzug der etwanigen
Schulden. -
2) Der Stempel ist zu der Urkunde, durch welche die Stiftung errichtet
wird, zu verwenden, ohne Ruͤcksicht darauf, ob zu der Stiftung eine
Bestaͤtigung erforderlich ist oder nicht.
3) Bei Stiftungen unter Lebendigen ist der Stempel in der durch g. 12. des
Stempelgesetzes vom 7. Maͤrz 1822. vorgeschriebenen Frist, bei Stiftun-
en von Todeswegen aber innerhalb des für die Lösung des Erbschafts-
Brempe vorgeschriebenen Zeitraums beizubringen. Bei Stiftungen von
Todeswegen sind die Inhaber der Erbschaft für die Entrichtung der
Stempelsteuer, ebenso, wie nach K. 16. jenes Gesetzes für die Entrichtung
der Erbschafts-Stempelsteuer, alle für einen und einer für alle verhaftek.
4) Die Bestimmungen unter 1. bis Z. sind auch auf Familienstiftungen an-
zuwenden.
Das Staatsministerium hat diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung be-
kannt zu machen. «
Sanssouci, den 18. Juli 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.