Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Statut der Ruhrorter Dampfschleppschiffahrts- 
Gesellschaft. 
F. 1. 
1 dem Namen „Ruhrorter Dampfschleppschiffahrts = Gesellschaft“ 
hat sich eine Aktiengesellschaft, nach den Bestimmungen des Gesetzes über 
Aktiengesellschaften, vom 0. November 1843., gebildet, welche zum Zweck hat, 
eine Anzahl Dampfschleppschiffe erbauen zu lassen, und mittelst derselben den 
ganzen Rheinstrom sowohl, als auch die mit ihm zusammenhängenden Gewsser, 
zu befahren. Diese Dampfschleppschiffe sollen zwar vornehmlich zur Fort- 
schaffung der, von Ruhrort aus zu Berg fahrenden Kohlenschiffe dienen, jedoch 
deren Beuutzung zur Fortschaffung anderer Güterschiffe sowohl, als zur eigenen 
Beladung mit beliebigen Frachtgütern, eben wohl nicht ausgeschlossen sein. 
g. 2. 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist vorläusig auf die Summe von 
viermal hundert tausend Thaler besümmt, welches in viertausend Abtien, 
jede zu hundert Thaler zerfällt. Mit Zustimmung der Generalversammlung, 
und Genehmigung des Staates, kann solches nach Bedürfniß vermehrt werden. 
S. 3. 
Die Aktien und Dividendenscheine werden nach dem, diesem Akte beige- 
fügten Schema I.i11. A. und B., auf den Namen des Aktionairs ausgefertigt, 
und von drei Mitgliedern der Direktion unterzeichnet. Die Einzahlung der 
Aktien erfolgt in Raten von zehn Prozent, und in Zwischenräumen von min- 
destens zwei Monaten, nach einer, in die F. 23. bezeichneten Zeilungen, einge- 
rückten Aufforderung der Direktion. 
S. 4. 
Wer innerhalb der, im vorigen §. gestellten, Frist die Einzahlungen nicht 
leistet, soll gerichtlich dazu angehalten werden, und außerdem, zu Gunsien der 
Gesellschaft, in eine Konventionalstrafe von ein Fünftel des ausgeschriebenen 
Betrages verfallen. Bei der zweiten, und bei den folgenden Einzahlungen 
steht es der Gesellschaft frei, auf die gerichtliche Klage zu verzichten, und die 
Saumigen ihrer ferneren Verpflichtung mit der Wirkung zu entbinden, daß 
die bereits geleisteten Zahlungen der Gesellschaft anheimfallen, und die erwor- 
benen Ansprüche erlöschen. 
Will die Gesellschaft von diesem Rechte Gebrauch machen, so müssen 
die Säumigen in den, 9. 23. bezeichneten Blättern nochmals aufgefordert 
worden sein, die rückständigen Zahlungen binnen zwei Monaten, vom Datum 
der zweiten Aufforderung an gerechnek, zu leisien. Die Gesellschaft verzichtet 
in
	        
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