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Generalversammlung ersetzt die erledigten Stellen, und sind die Austretenden
gleich wieder waͤhlbar.
S. 18.
Die Direktion wählt jährlich ihren Vorsitzer, welcher in Verhinderungs=
fällen seinen Vertreter bezeichnet. Sie versammelt sich regelmäßig alle vierzehn.
Tage, — außergewöhnlich, so oft der Vorsitzer es für nöthig erachtet, oder
drei Mitglieder darauf antragen.
K. 19.
Die Direktion leitet die Geschäfte der Gesellschaft, und vollzieht unter
Beobachtung des Statuts, alle Handlungen, welche zur Erreichung des Ge-
sellschaftszweckes angemessen sind. Sie bestellt und entläßt die Beamten und
ernennt da, wo nöthig, Agenten in fremden Häfen. Sie faßt ihre Beschlüsse
nach Stimmenmehrheit. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwe-
senheit von wenigstens sieben Mitgliedern, resp. deren Vertreter nothwendig.
Alle Beschlüsse müssen in dem, für jede Sitzung zu führenden, und von allen
Anwesenden zu unterzeichnenden Protokolle niedergelegt sein. Die aus den
Beschlüssen hervorgehenden Verfügungen und Verträge sind von zwei Mitglie-
dern der Direktion, oder von einem Mitgliede und dem Subdirekkor zu unter-
zeichnen.
g. 20.
Die Direktion kann einen Subdirektor anstellen, und demselben gewisse
Zweige der Geschäftsführung ausschließlich überweisen. Die Anstellung aller
Beamten Seitens der Direktion, geschieht unter dem Vorbehalt der Wider-
ruflichkeit. K
Die Mitglieder der Direktion erhalten Ersatz ihrer, im Interesse der
Gesellschaft gemachten Auslagen, und werden an dem reinen Gewinn in einem
gewissen, von der Generalversammlung zu bestimmenden, Verhaͤltnisse betheiligt.
g. 22.
Jedes Direktionsmitglied ist berechtigt, sein Amt nach vorgängiger zwei-
monatlicher schriftlicher Aufkündigung niederzulegen. Bis zur nächsten General=
Versammlung wird die erledigte Stelle von einem, durch die übrigen Direktions-
Mitglieder aus den bestellten drei Stellvertretern zu Wählenden verwaltet.
S. 23.
Alle Bekanntmachungen der Direktion sollen durch die Düsseldorfer
Zeitung, die Kölnische Zeitung und die Preußische Allgemeine Zeitung ver-
öffentlicht werden.
5. 24.
Die Direktion hat überhaupt alle Befugnisse und Verpflichtungen, die
das Gesetz für Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. dem Vorstande der
(Ne. 2606.) Gesell-