Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Generalversammlung ersetzt die erledigten Stellen, und sind die Austretenden 
gleich wieder waͤhlbar. 
S. 18. 
Die Direktion wählt jährlich ihren Vorsitzer, welcher in Verhinderungs= 
fällen seinen Vertreter bezeichnet. Sie versammelt sich regelmäßig alle vierzehn. 
Tage, — außergewöhnlich, so oft der Vorsitzer es für nöthig erachtet, oder 
drei Mitglieder darauf antragen. 
K. 19. 
Die Direktion leitet die Geschäfte der Gesellschaft, und vollzieht unter 
Beobachtung des Statuts, alle Handlungen, welche zur Erreichung des Ge- 
sellschaftszweckes angemessen sind. Sie bestellt und entläßt die Beamten und 
ernennt da, wo nöthig, Agenten in fremden Häfen. Sie faßt ihre Beschlüsse 
nach Stimmenmehrheit. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwe- 
senheit von wenigstens sieben Mitgliedern, resp. deren Vertreter nothwendig. 
Alle Beschlüsse müssen in dem, für jede Sitzung zu führenden, und von allen 
Anwesenden zu unterzeichnenden Protokolle niedergelegt sein. Die aus den 
Beschlüssen hervorgehenden Verfügungen und Verträge sind von zwei Mitglie- 
dern der Direktion, oder von einem Mitgliede und dem Subdirekkor zu unter- 
zeichnen. 
g. 20. 
Die Direktion kann einen Subdirektor anstellen, und demselben gewisse 
Zweige der Geschäftsführung ausschließlich überweisen. Die Anstellung aller 
Beamten Seitens der Direktion, geschieht unter dem Vorbehalt der Wider- 
ruflichkeit. K 
Die Mitglieder der Direktion erhalten Ersatz ihrer, im Interesse der 
Gesellschaft gemachten Auslagen, und werden an dem reinen Gewinn in einem 
gewissen, von der Generalversammlung zu bestimmenden, Verhaͤltnisse betheiligt. 
g. 22. 
Jedes Direktionsmitglied ist berechtigt, sein Amt nach vorgängiger zwei- 
monatlicher schriftlicher Aufkündigung niederzulegen. Bis zur nächsten General= 
Versammlung wird die erledigte Stelle von einem, durch die übrigen Direktions- 
Mitglieder aus den bestellten drei Stellvertretern zu Wählenden verwaltet. 
S. 23. 
Alle Bekanntmachungen der Direktion sollen durch die Düsseldorfer 
Zeitung, die Kölnische Zeitung und die Preußische Allgemeine Zeitung ver- 
öffentlicht werden. 
5. 24. 
Die Direktion hat überhaupt alle Befugnisse und Verpflichtungen, die 
das Gesetz für Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. dem Vorstande der 
(Ne. 2606.) Gesell-
	        
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