Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 517 — 
7) Bei Führung der Geburts-, Trauungs= und Sterberegisier haben die 
Geistlichen dieser Gemeinden die gesebsichen Vorschriften genau zu befol- 
en, insbesondere auch Duplikate dieser Register bei dem Gerichte ihres 
Wohnorte niederzulegen. Die aus diesen Registern von ihnen ertheilten 
Auszüge sollen öffentlichen Glauben haben. 
5) Aufgebote zu Trauungen können fortan mit rechtlicher Wirkung in den 
zum Gottesdienst bestimmten Lokalen derjenigen Gemeinden vorgenommen 
werden, zu denen die Verlobten gehören. 
9) Wenn Mitglieder der gedachten Gemeinden die Verrichtung einzelner 
geistlichen Amtshandlungen in der evangelischen Landeskirche nachsuchen, 
so soll daraus allein der Austritt aus ihrer Gemeinde nicht gefolgert 
werden. 
In Ansehung der Verpflichtung zu den aus der Parochialverbindung 
fließenden Lasten und Abgaben soll auch bei den, sich von der evangell- 
schen Landeskirche getrennt haltenden, Lutheranern die Vorschrift des 
. 261. Tit. 11. Thl. 1I. des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung 
kommen, soweit nicht nach Provinzialgesetzen oder besonderem Herkommen 
dergleichen Abgaben auch von Nichtevangelischen an evangelische Kirchen 
oder Pfarreien, und ungekehrt, 4 entrichten sind. Zur Entrichtung 
des Zehntens sollen die gedachten Lutheraner, wenn die zehntberechtigte 
Kirche oder Pfarrei eine evangelische ist, überall verpflichtet bleiben, wo“ 
die Zehntpflicht sich nach der Konfession des Zehntpflichtigen bestimmt. 
Unsere Minisier der geistlichen Angelegenheiten, des Innern und der 
Justiz sind beauftrage, für die Ausführung dieser Beslimmung Sorge zu 
tragen. 
Urkundlich haben Wir diese Generalkonzession Allerhöchslselbst vollzogen. 
Gegeben Sanssouci, den 23. Juli 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Eichhorn. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden. 
10 
— 
  
(Nr. 2608—2500.) 73* (r. 2000.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.