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7) Bei Führung der Geburts-, Trauungs= und Sterberegisier haben die
Geistlichen dieser Gemeinden die gesebsichen Vorschriften genau zu befol-
en, insbesondere auch Duplikate dieser Register bei dem Gerichte ihres
Wohnorte niederzulegen. Die aus diesen Registern von ihnen ertheilten
Auszüge sollen öffentlichen Glauben haben.
5) Aufgebote zu Trauungen können fortan mit rechtlicher Wirkung in den
zum Gottesdienst bestimmten Lokalen derjenigen Gemeinden vorgenommen
werden, zu denen die Verlobten gehören.
9) Wenn Mitglieder der gedachten Gemeinden die Verrichtung einzelner
geistlichen Amtshandlungen in der evangelischen Landeskirche nachsuchen,
so soll daraus allein der Austritt aus ihrer Gemeinde nicht gefolgert
werden.
In Ansehung der Verpflichtung zu den aus der Parochialverbindung
fließenden Lasten und Abgaben soll auch bei den, sich von der evangell-
schen Landeskirche getrennt haltenden, Lutheranern die Vorschrift des
. 261. Tit. 11. Thl. 1I. des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung
kommen, soweit nicht nach Provinzialgesetzen oder besonderem Herkommen
dergleichen Abgaben auch von Nichtevangelischen an evangelische Kirchen
oder Pfarreien, und ungekehrt, 4 entrichten sind. Zur Entrichtung
des Zehntens sollen die gedachten Lutheraner, wenn die zehntberechtigte
Kirche oder Pfarrei eine evangelische ist, überall verpflichtet bleiben, wo“
die Zehntpflicht sich nach der Konfession des Zehntpflichtigen bestimmt.
Unsere Minisier der geistlichen Angelegenheiten, des Innern und der
Justiz sind beauftrage, für die Ausführung dieser Beslimmung Sorge zu
tragen.
Urkundlich haben Wir diese Generalkonzession Allerhöchslselbst vollzogen.
Gegeben Sanssouci, den 23. Juli 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Eichhorn. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Uhden.
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(Nr. 2608—2500.) 73* (r. 2000.)