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(Nr. 2610.) Verordnung wegen Abänderung der G. 4. 5. 6. 49. und 46. des Gesetzes vom
" 21.Apki11825.Nr.938.hinsichtlichdckandicStelledckNakumldicnste
getretenen Dienstgelder und anderen Leistungen in den vormals zum König-
reich Westphalen gehörig gewesenen Theilen des Herzogthums Magdeburg.
Vom 23. Juli 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Roͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
Um die Ungewißheiten zu beseitigen, welche bei Anwendung der Bestim-
mungen der §#. 4. 5. 6. 44. und i6. des Gesetzes über die den Grundbesitz
betreffenden Rechtsverhältnisse 2c. in den zum vormaligen Königreich Westphalen
gehörig gewesenen Landestheilen vom 21. April 1825. Nr. 938. auf die an
Stelle der Naturaldiensie getretenen Dienstgelder und anderen Leisiungen in
den vormals zum Königreich Wesiphalen gehörig gewesenen Theilen des
Herzogthums Magdeburg aus den dortigen besonderen Verhältnissen hervor-
gegangen sind, verordnen Wir für die gedachten Landestheile, nach Anhö-
rung Unserer getreuen Staͤnde, auf den Antrag Unseres Staatsministerinms,
was folgt:
KF. 1.
Befand sich zur Zeit der Publikation des im vormaligen Königreich
Wesiphalen erlassenen Dekrets vom 23. Januar 1808. der Berechtigte im fak-
tischen Besitze der Hebung gewisser Geld= oder Natural-Abgaben oder gemesse-
ner Dienste, in Hinsicht deren der Verpflichtete behauptek, daß sie an die Stelle
ursprünglich ungemessener Naturaldienste getreten seien, und sind erstgedachte
Leistungen nach Publikation des Gesetzes vom 21. April 1825. noch einmal
ohne Vorbehalt entrichtet worden, so soll es für die Zukunft bei den Geld-
oder Naturalabgaben, so wie bei den gemessenen Diensten in allen Fällen sein
Bewenden behalten und dem Berpflichteren kein Einwand gegen deren Fort-
entrichtung aus dem Grunde gestartet sein, weil die ursprüngliche Diensl=
verpflichtung durch das Dekret vom 23. Jannar 1808. und das Gesetz vom
21. April 1825. aufgehoben sei.
F. 2.
Befand sich zur Zeit der Publikation des im vormaligen Königreich
Wesiphalen erlassenen Dekrets vom 23. Januar 1808. der Berechtigte im fak-
tischen Besitze der Hebung gewisser in Stelle gemessener Oiensie entrichteter
Geld= oder Naturalabgaben und sind diese Abgaben von ihm nach Publikation
des Gesetzes vom 21. April 18253. noch einmal ohne Vorbehalt ungenommen.
worden, so soll es bei den gedachten Geld= oder Naturalabgaben für die Zu-
kunft sein Bewenden behalten und dem Berechtigten nicht gestaltet sein, auf
den gemessenen Naturaldienst zurückzugehen oder dessen Ablösung oder Um-
wandlung