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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 27 —
(Nr. 2611.) Gemeindeordnung für die Rheinproovinz. Vom 23. Juli 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen über die Verfassung und Verwaltung der Gemeinden in der Rhein-
Provinz mit Ausnahme der Stadt Westzlar, in welcher es bei der bereits er-
folgten Verleihung der revidirten Städteordnung verbleibt, und mit dem Vor-
behalt, nach Befinden auch anderen auf dem Provinziallandtage im Stande
der Städte vertretenen Gemeinden auf ihren Antrag die revidirte Stadte-
Ordnung vom 17. März 1834. zu verleihen und dabei dielenigen statutarischen
Anordnungen zu bewilligen, welche nach den eigenthümlichen Verhältnissen der
die Verleihung nachsuchenden Städte wünschenswerth erscheinen, nach Ver-
nehmung Unserer getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums,
was folgle:
Erster Titel.
Von den Gemeinden und Bürgermeistereien überhaupt und der
Grundlage ihrer Verfassung.
F. 1.
Alle diejenigen Orte (Städte, Doͤrfer, Weiler, Bauerschaften, Honn-
schaften, Kirchspiele u. s. w.), welche für ihre Kommnnalbedürfnisse gegenwärtig
einen eigenen Haushalt haben, es sei auf den Grund eines besonderen Etats
oder einer Abtheilung des Bürgermeisiereietats, sollen fortan eine Gemeinde
unter einem Gemeindevorsteher bilden.
F. 2.
Orte, welche früherhin besondere Gemeinden bildeten, gegenwärtig aber
mit anderen zu einem Haushalte verbunden sind, können als eigene Gemeinden
wieder bergestei werden, wenn sic noch erhebliche besondere Interessen haben
und zwei Drittel der zur Ausübung des Gemeinderechts befahigten Gemeinde-
Jahrgang 1845. (Fr. 2011.) 74 glieder
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1845.