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glieder des Ortes (§. 33. 36.) in einer zu diesem Zweck unter dem Vorsitze
des Bürgermeisters abzuhaltenden Gemeindeversammlung sich dafür erklären.
Der Ober-Präsident hat hierüber auf den Bericht der Regierung zu entscheiden;
es müssen aber, bevor für die Wiederherstellung entschieden wird, dic zur Aus-
übung des Gemeinderechts befahigten Gemeindeglieder der übrigen betheiligten
Ortschaften in einer unter dem Vorsitze des Bürgermeisters abzuhaltenden Ver-
sammlung ebenfalls mit ihrer Erklärung gehört werden.
. 3.
Zur Gemeinde gehören alle Einwohner des Gemeindebezirks, und zu
letzterem alle innerhalb dessen Gränzen gelegene Grundstücke.
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Einzeln gelegene Besitzungen, welche noch keiner Gemeinde angehören,
müssen mit einer angränzenden Gemeinde vereinigt werden; der Ober-Präsident
hat hierüber nach Anhörung der Betheiligten und des Gemeinderaths der be-
treffenden Gemeinde zu beschließen.
g. 5.
Den vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstaͤnden, auf welche die
Verordnung vom 21. Juni 1815. Anwendung findet, und denjenigen Besitzern
von Standesherrlichkeiten, welchen gleichartige Befugnisse besonders verliehen
sind, verbleiben sowohl in persöniicher Beziehung, als für ihre in dem Ge-
meindebezirke belegenen Grundstücke und für deren Bewohner, die ihnen zusie-
henden Rechte, wie sie in der Instruktion vom 30. Mai 1820. in Verbindung
mit der den F. 32. derselben erläuternden Order vom 11. Juli 1829., oder
vermöge besonderer Rezesse fesigestellt sind.
S. 6.
Außer den Fällen der 9. 2. und 1. können Veränderungen in den Ge-
meindeverbanden nur mit Unserer unmittelbaren Genehmigung vorgenommen
werden. Die zur Ausübung des Gemeinderechts befähigten Gemeindeglieder
der betheiligten Gemeinden sind hierüber zuvor in einer unter dem Vorsitze des
Bürgermeisters abzuhaltenden Versammlung mit ihrer Erklärung zu hören.
F. 7.
Mehrere Gemeinden bilden einen Verwaltungsbezirk (Bürgermeisterei)
unter einem Bürgermeister; die Bürgermeisterei kann auch aus einer Gemeinde
bestehen, wenn diese von dem Umfange isi, um den Zwecken einer Bürgermei-
sterei für sich allein zu genügen.
S. 8.
Die Bürgermeisterei bildet zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten,
welche für alle zu der Bürgermeisterei gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches
Interesse haben, einen Kommunalverband mit den Rechten einer Gemeinde.
Welche Angelegenheiten Gegenstand des Bürgermeisterei-Kommunalverbandes
sein