Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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2) alle, welche mit einem Wohnhause in der Gemeinde angesessen sind, und 
3) diejenigen, welche das Gemeinderecht besonders erlangt haben (. 30.). 
Als mit einem Wohnhause angesessen, wird derjenige angesehen, auf dessen 
Namen das Haus in der Grundsteuer-Mutterrolle eingetragen ist (Grundsteuer- 
Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839. F. 14.). 
g. 13. 
Inwiefern die Gemeinden neu anziehenden Personen die Niederlassung 
gestatten haben, ist nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften zu 
eurtheilen. 
. 14. 
Von denjenigen, welche in der Gemeinde als selbsiständige Einwohner 
sich niederlassen, kann ein Eintrittsgeld zur Gemeindekasse erhoben werden, wenn 
4) ein solches bis jetzt herbömmlich zur Gemeindekasse erhoben worden 
ist, oder 
2) die Einkünfte des Gemeindevermgens, nach Abzug der etwa zur Ver- 
insung und zur planmäßigen Abbürdung der Schulden erforderlichen 
eiträge im Ourchschnitte einen Ueberschuß gewähren, aus welchem ein 
erheblicher Theil der Kommunalbedürfnisse bestritten werden kann, oder 
3) Gemeindeanstalten bestehen, welche aus eigenem Vermögen hülfsbedürf- 
tigen Einwohnern Unterstützungen gewähren. 
Das Eintrittsgeld wird in dem Falle unter 1. nach dem herkömmlichen 
Betrage forkerhoben, kann aber anderweitig regulirt werden. Die Entscheidung 
darüber, ob die Observanz für begrundet anzuerkennen, und in welcher Art das 
Eintrittsgeld anderweitig zu reguliren ist, imgleichen über die Zulässigkeit und 
die Hôhe des Eintrittsgeldes in den Fällen unter 2. und Z. erfolgt nach Ver- 
nehmung des Gemeinderaths durch die Regierungen, welche der Minister des 
Innern mit einer Instruktion hierüber versehen wird. 
F. 15. 
Die Mitglieder der Gemeinde nehmen an den gemeinsamen Rechten und 
Mlichten der Gemeinde Theil, unter folgenden näheren Bestimmungen: 
F. 16. 
Die Theilnahme an den Wahlen und an den offentlichen Geschäften der 
Gemeinde (das Gemeinderecht) steht nach nädherer Vorschrift des zweiten Ab- 
schnitts nur 
1) den Meisibeerbten (Meisibesteuerten) (&#. 33. 35.) und 
2) denjenigen zu, welchen dasselbe besonders verliehen worden ist (G# 30.). 
g. 17. 
In Ansehung der Theilnahme der einzelnen Gemeindeglieder an den 
Nutzungen des Gemeindevermögens wird in den bestehenden Rechtsverhältnissen 
durch gegenwärtige Gemeindeordnung, vorbehaltlich der im F. 18. getroffenen 
Bestimmungen nichts geändert. 6 
S. 18.
	        
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