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K. 18.
Für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (C. 17.) kann slauf den
Antrag des Gemeinderaths zum Vortheile der Gemeindekasse eine jährliche
Abgabe, welche nach den einzelnen Arten jener Nutzungen, und nur von den-
jenigen, welche daran wirklich Theil nehmen, zu enkrichten ist, angeordnet
werden; zur Einführung oder Erhöhung derselben ist die Genehmigung der
Regierung erforderlich. Anstatt der jährlichen Abgabe oder auch neben derselben
kann ein Einkaufsgeld eingeführt werden. Dasselbe wird nach Vernehmung
des Gemeinderaths durch die Regierung festgesetzt; die im §. 14. erwähnte
Instruktion soll auch hierüber nähere Anweisung ertheilen.
K. 19.
Streitigkeiten über die Theilnahme an den Gemeindenutzungen werden,
soweit sie nicht auf einen speziellen Rechtstitel sich grunden, im Verwaltungs=
wege durch den Landrath entschieden.
g. 20.
Auf das Vermoͤgen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf das-
jenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die Mit-
glieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch.
21.
Die Gemeinde ist zu allen Leistungen verpflichtet, welche das Gemeinde-
Bedurfniß erfordert.
g. 22.
Infofern zu diesen Leistungen die Einkuͤnfte aus dem Gemeindevermoͤgen
und die sonst den Gemeinden nach den Gesetzen zustehenden Einnahmen nicht
hinreichen, sind alle einzelne Gemeindeangehbrige (PV. J. und 12.) zu Geld-
Beiträgen und Diensten, wozu jedoch kunst= und handwerksmäßige Arbeiten
nicht gehören, verpflichtet.
*'
Die Geldbeiträge sollen in der Regel in Zuschlägen zu den Staats-
Steuern bestehen. In welchem Verhältniß die Zuschlage auf die verschiedenen
Steuern zu vertheilen sind, hat der Gemeinderath zu beschließen. Zu diesem
Beschluß ist die Genehmigung der Regierung erforderlich und sind hierbei die
im § 98. erwähnten Instiruktionen zu beachten. In Betreff der Erhebung
solcher Geldbeiträge, welche nicht durch Zuschläge zu den Staatssteuern auf-
gebracht werden, verbleibt es bei den Bestimmungen des F. 13. des Gesetzes
über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820. und der Order
vom 4. Dezember 1820.
Die Diensie sollen gleichfalls in der Regel nach dem Maaßstabe der
Staatssteuern vertheilt werden. Mit Genehmigung des Landraths kann jedoch
der Gemeinderath auch einen anderen Vertheilungsmaaßstab beschließen. Wölcche
(Nr. 2611.) in=