Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 527 — 
K. 18. 
Für die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (C. 17.) kann slauf den 
Antrag des Gemeinderaths zum Vortheile der Gemeindekasse eine jährliche 
Abgabe, welche nach den einzelnen Arten jener Nutzungen, und nur von den- 
jenigen, welche daran wirklich Theil nehmen, zu enkrichten ist, angeordnet 
werden; zur Einführung oder Erhöhung derselben ist die Genehmigung der 
Regierung erforderlich. Anstatt der jährlichen Abgabe oder auch neben derselben 
kann ein Einkaufsgeld eingeführt werden. Dasselbe wird nach Vernehmung 
des Gemeinderaths durch die Regierung festgesetzt; die im §. 14. erwähnte 
Instruktion soll auch hierüber nähere Anweisung ertheilen. 
K. 19. 
Streitigkeiten über die Theilnahme an den Gemeindenutzungen werden, 
soweit sie nicht auf einen speziellen Rechtstitel sich grunden, im Verwaltungs= 
wege durch den Landrath entschieden. 
g. 20. 
Auf das Vermoͤgen der Korporationen und Stiftungen, sowie auf das- 
jenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die Mit- 
glieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch. 
21. 
Die Gemeinde ist zu allen Leistungen verpflichtet, welche das Gemeinde- 
Bedurfniß erfordert. 
g. 22. 
Infofern zu diesen Leistungen die Einkuͤnfte aus dem Gemeindevermoͤgen 
und die sonst den Gemeinden nach den Gesetzen zustehenden Einnahmen nicht 
hinreichen, sind alle einzelne Gemeindeangehbrige (PV. J. und 12.) zu Geld- 
Beiträgen und Diensten, wozu jedoch kunst= und handwerksmäßige Arbeiten 
nicht gehören, verpflichtet. 
*' 
Die Geldbeiträge sollen in der Regel in Zuschlägen zu den Staats- 
Steuern bestehen. In welchem Verhältniß die Zuschlage auf die verschiedenen 
Steuern zu vertheilen sind, hat der Gemeinderath zu beschließen. Zu diesem 
Beschluß ist die Genehmigung der Regierung erforderlich und sind hierbei die 
im § 98. erwähnten Instiruktionen zu beachten. In Betreff der Erhebung 
solcher Geldbeiträge, welche nicht durch Zuschläge zu den Staatssteuern auf- 
gebracht werden, verbleibt es bei den Bestimmungen des F. 13. des Gesetzes 
über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820. und der Order 
vom 4. Dezember 1820. 
Die Diensie sollen gleichfalls in der Regel nach dem Maaßstabe der 
Staatssteuern vertheilt werden. Mit Genehmigung des Landraths kann jedoch 
der Gemeinderath auch einen anderen Vertheilungsmaaßstab beschließen. Wölcche 
(Nr. 2611.) in=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.