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(Hh. 22. und 26.) frei, insofern sie in der Gemeinde weder mit Grundeigen-
thum angesessen sind, noch Gewerbe treiben, in welchen Faͤllen sie zu den dem
Grundeigenthum und dem Gewerbe aufgelegten Leistungen verpfüchtet sind.
Doch bezieht sich diese Befreiung nicht auf Zuschlaͤge zu indirekten Verbrauchs-
sieuern, wenn nicht durch besondere landesherrliche Verfügungen darüber Aus-
nahmen fetsigesetzt sind.
. 29.
Wegen der Besteuerung des Diensieinkommens der Beamten sollen die
Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822. und der Order vom 14. Mai
1832. angewandt werden.
In Ansehung der Geistlichen und Schullehrer verbleibt es bei den be-
stehenden Verordnungen.
S. 30.
Wo biher nach gesetzlicher Vorschrift einzelne Klassen der Gemeinde-
glieder oder einzelne Abtheilungen des Gemeindebezirks zur Befriedigung solcher
edürfnisse, welche nur diese Klassen oder Abt ellungen betreffen, besondere
Geldbeiträge oder Dienste geleistet haben, behält es dabei sein Bewenden.
g. 31.
Von den Gemeindeauflagen sind befreit:
1) alle zu einem offentlichen Diensie oder Gebrauche besiimmte unbebaute
Grundstücke, welche nach den Vorschriften des Grundsteunergesetzes für
die wesilichen Provinzen vom 21. Januar 1839. . S. No. 1. und §. 9.
von der Besteucrung ausgenommen sind;
2) die zu einem solchen Zwecke besiimmten, nach der Vorschrift des 9. 8.
No. 2. jenetzGesetzes von der Besteuerung ausgenommenen Gebäude,
insofern als sie seither nach gesetzlicher Bestimmung, oder vermöge eines
speziellen Rechtstitels auf Befreiung von den Gemeindelasien Anspruch
hatten, oder künftig neu erbaut oder gegen Ueberlassung von Gebäuden,
welche bisher von Gemeindelasien frei waren, erworben werden.
Die zu einem öffentlichen Diensie oder Gebrauche besiimmten Gebäude, welche
seither Gemeindelasten getragen haben, so wie diejenigen Gebäude, welche künf-
tig zu einem solchen Zwecke ohne gleichzeitige Abtrekung eines von Gemeinde-
lasien befreiten Gebäudes erworben werden, bleiben den Gemeindelasten unter-
worfen, jedoch nur in dem bisherigen Umfange und mit Ausnahme der person-
lichen Dienstleisiungen. An die Stelle sonstiger Naturallasten, wozu auch die
Einquartierung zu rechnen isi, tritt eine feste Geldrente, welche in Ermangelung
eines gütlichen Abkommens durch Schiedsrichter fesizusetzen ist.
Die Festsetzung geschieht nach dem Durchschmitte der letzten gehn Jahre,
jedoch mit Rücksicht auf die bei außerordentlichen Verhältnissen etwa eintretende
Erhöhung.
Die Gemeinde ernennt einen, und die Behörde, zu deren Verwaltung
das Gebäude gehört, den anderen Schiedsrichter; die beiden Schiedörichter
haben, wenn diese Behörde und die Gemeinde sich darüber nicht vereinigen
(Nr. 2011.) kon=