Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gemeindebezirke wohnende und dann ersi die übrigen; unter mehreren Gleich- 
berechtigten entscheidet das höhere Alter, und bei gleichem Alter das Loos. 
g. 36. 
Alle übrige Gemeindeglieder, so wie die auswärts wohnenden Grund- 
eigenthümer, welche im Gemeindebezirke nicht mit einem Hause angesessen sind 
(Forensen), nehmen an dem Gemeinderechte keinen Theil; dasselbe kann aber 
Letzteren, wenn sie die dazu nach H. 35. erforderlichen persönlichen Eigenschaf- 
ten besitzen, aus besonderem Vertrauen durch Beschluß des Gemeinderaths 
verliehen werden. Das einem Forensen solchergesialt verliehene Gemeinderecht 
erlöscht durch Veräußerung von mehr als der Hälfte seines Grundbesitzes in 
dem Gemeindebezirke. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über die 
Rechte und Verpflichtungen der Meistbeerbten sind in allen Fallen auch auf 
diejenigen zu beziehen, welchen das Gemeinderecht besonders verliehen wor- 
den ist. 
g. 37. 
Das Gemeinderecht wird verloren, wenn ein Meistbeerbter die nach 
g9. 33. 34. festzusetzenden Steuerbetraͤge nicht mehr entrichtet, oder das be- 
stimmte Einkommen nicht mehr bezieht. Entsteht die Verminderung der Grund- 
steuerquote unter den festgesetzten Betrag bloß dadurch, daß in Folge einer 
Vermehrung des Gesammtkatastralertrages der westlichen Provinzen der all- 
gemeine Steuerprozentsatz sich ermäßigt, so verbleibt den seitherigen Meistbe- 
erbten das Gemeinderecht. 
S. 38. 
Von dem Gemeinderechte sind diejenigen ausgeschlossen, welche zum 
Verlusie der Ehrenrechte verurtheilt worden sind. 
K. 39. 
Das Gemeinderecht kann durch Beschluß des Gemeinderaths auch dem- 
jenigen entzogen werden, welcher 
1) zu irgend einer Kriminalstrafe verurtheilt oder in irgend einer Kriminal- 
Untersuchung nur vorlaäufig freigesprochen worden ist, oder 
2) sich durch seine Lebensweise oder durch einzelne Handlungen die öffent- 
liche Verachtung zugezogen hat. 
Der Bürgermeister hat in diesen Fällen die zum Grunde liegenden 
Thatsachen zu untersuchen und fesizustellen, den Angeschuldigten mit seiner 
Vertheidigung zu hören und die Verhandlungen dem Gemeinderathe zur Be- 
schlußnahme vorzulegen, wobei er selbst den Vorsitz zu übernehmen hat. 
Dem Angeschuldigten sieht gegen den Beschluß der Rekurs an die vor- 
gesetzte Rezierung zu. - 
Soll das Verfahren gegen ein Mitglied des Gemeinderaths oder gegen 
einen Gemeindebeamten eingeleitet werden, so isi dazu die vorherige Genehmi- 
gung der Regierung erforderlich. 
S. 40.
	        
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